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Zwangsvollstreckung | Neue Pfändungsfreigrenzen ab 1.7.2019 (BRAK)

Am 11.4.2019 ist die Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen nach §§ 850c und 850f ZPO vom 4.4.2019 im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht worden. Die Freibeträge wurden insgesamt etwas erhöht. Hierauf macht die Bundesrechtsanwaltskammer aktuell aufmerksam.

Ab dem 1.7.2019 beträgt der monatlich unpfändbare Betrag nach

  • § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO: 1.178,59 € (bisher 1.133,80 €),
  • § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO: 2.610,63 € (bisher 2.511,43 €),
  • § 850c Abs. 2 Satz 2 ZPO: 3.613,08 € (bisher 3475,79 €).

Der monatliche Grenzbetrag nach § 850f Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO erhöht sich zum 1.7.2019 auf 3.571,14 € (bisher 3435,44 €).

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin v. 8.5.2019 (il)

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