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Lohnsteuer | Lohnsteuer-Freibeträge für 2022 beantragen (FinMin)

Ab sofort können Arbeitnehmer bei ihrem zuständigen Finanzamt für den Lohnsteuerabzug 2022 einen Freibetrag beantragen. Dieser kann z. B. für erhöhte Werbungskosten bei Pendlern, Unterhaltsaufwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen oder Mehraufwendungen für beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung berücksichtigt werden. Hierauf weist das Sächsische Staatsministerium der Finanzen aktuell hin.

Hintergrund: Durch den Freibetrag ermäßigt sich die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber vom Arbeitslohn einbehält. Der Grundfreibetrag wird im Lohnsteuertarif automatisch berücksichtigt und muss deshalb nicht separat beantragt werden.

Das Staatsministerium der Finanzen Sachsen fĂĽhrt zum Antrag weiter aus:

  • Wer in zwei aufeinanderfolgenden Jahren voraussichtlich in etwa gleichbleibende Aufwendungen hat, kann den Freibetrag auch fĂĽr die Dauer von zwei Kalenderjahren berĂĽcksichtigen lassen.
  • Hat das Finanzamt bei der Lohnsteuer-Ermäßigung 2021 bereits einen Freibetrag mit Wirkung fĂĽr 2021 und 2022 anerkannt, braucht man nur dann tätig werden, wenn sich die Verhältnisse geändert haben.
  • Damit die Lohnsteuer-Freibeträge möglichst schon beim ersten Lohnsteuerabzug fĂĽr das Jahr 2022 berĂĽcksichtigt werden können, empfiehlt das Sächsische Staatsministerium der Finanzen, den Antrag bis zum 30.11.2021 zu stellen.

Hinweis

Ausführliche Erläuterungen zum Antragsverfahren, insbesondere für welche Aufwendungen und unter welchen Voraussetzungen ein Freibetrag in Anspruch genommen werden kann, enthält die Publikation »Lohnsteuer 2022 – Ein kleiner Ratgeber«.

Seit 1.10.2021 können Anträge ebenso im Online-Finanzamt »Mein ELSTER« (www.elster.de) oder mit Angeboten anderer Softwarehersteller eingereicht werden.

Quelle: FinMin Sachsen (JT)

Verwandte Artikel:

  • Schönfeld/Plenker, Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber, Lexikon NWB QAAAD-15261
  • Anhang 2 Ăśbersicht ĂĽber die wichtigsten Höchstbeträge, Freigrenzen, Freibeträge und Pauschbeträge, Lexikon NWB GAAAH-06753

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