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Homeoffice im Fokus – Das können Sie alles von der Steuer absetzen!

Der Frühling ist da, das Homeoffice bleibt (vorerst). Schon an die Einskommensteuererklärung gedacht? Unser Dozent Alexander Horst hält für Sie die wichtigsten Tipps und Punkte bereit. Daran haben Sie bestimmt noch nicht gedacht.

Homeoffice im Fokus

Die einen oder anderen haben in den Medien eventuell  bereits davon gehört: FĂĽr die Jahre 2020 und 2021 kann in der Steuererklärung eine Homeoffice-Pauschale von 5 € arbeitstäglich geltend gemacht werden!

Folgend haben wir hierzu einige wichtige Infos:

Die Möglichkeit, ein Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen, besteht bereits seit Jahrzehnten; allerdings gilt es dabei, zwei relativ hohe und bewusst so vom Gesetzgeber gesetzte Hürden zu nehmen.

  • Zunächst ist es wichtig, dass es sich bei dem „Arbeitszimmer“ auch tatsächlich um ein solches handelt – das bedeutet, dass es sich um einen separaten Raum (keine Ecke, kein Durchgangszimmer, usw.) handeln muss, der zu mindestens 90 % allein fĂĽr berufliche Zwecke genutzt wird.
  • DarĂĽber hinaus muss dieser Raum entweder den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Nutzung darstellen, oder aber es darf kein anderer Arbeitsplatz zur VerfĂĽgung stehen.

Da die meisten Angestellten während der Lockdowns (und auch darüber hinaus) aufgefordert worden sind, ihre Arbeit von zu Hause zu verrichten, dürfte die zweite Voraussetzung grds. erfüllt sein. Oftmals und gerade in Städten, wo Wohnraum ohnehin knapp bemessen ist, steht jedoch kein separates Arbeitszimmer zur Verfügung. D.h. in der Praxis arbeiten zahlreiche Angestellte am heimischen Küchen- oder Wohnzimmertisch.
 
Für genau diesen Fall ist die neue Homeoffice-Pauschale gedacht! Wenn man kein Arbeitszimmer im klassischen Sinne hat oder auf dessen Geltendmachung verzichtet, darf man pro Arbeitstag, den man von zu Hause arbeitet, pauschal 5 € steuerlich geltend machen, begrenzt allerdings auf 120 Arbeitstage im Jahr und begrenzt auf die Veranlagungsjahre 2020 und 2021.
 
Hört sich gut an….aber…

Zunächst hört sich das gut an – allerdings entfallen dafür natürlich auch die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte, was die Werbungskosten wiederum senkt. Experten empfehlen für die korrekte Geltendmachung eine Bescheinigung des Arbeitgebers, an wie vielen Arbeitstagen Heimarbeit verrichtet worden ist.

Die Pauschale deckt ggfs. nicht alles ab:

Doch das ist nicht das Einzige, was Sie möglicherweise steuerlich absetzen können. Viele haben sich zu Hause auf eine länger währende Tätigkeit eingerichtet, d.h. es wurden externe Peripheriegeräte wie z.B. Monitore, Tastaturen, Drucker, usw. angeschafft – denn die wenigsten wollen wohl monatelang an einem Notebook arbeiten!
 
Vielleicht wurde sogar ein Arbeitszimmer neu eingerichtet, es wurde ein Schreibtisch nebst BĂĽrostuhl gekauft, usw.?
 
Diese Gegenstände können alle steuerlich geltend gemacht werden! Und das Beste: Wenn die Anschaffungskosten (exkl. USt) den Betrag von 800 € nicht übersteigen, können Sie im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgesetzt werden und brauchen nicht über eine längere Nutzungsdauer abgeschrieben werden!

Von den Telefonrechnungen kann man zudem 20 % der drei aufeinanderfolgend höchsten Rechnungen geltend machen.

 Bitte beachten Sie auch, dass das BMF mit Schreiben vom 26.02.2021 die Nutzungsdauer fĂĽr Computer und Software einheitlich auf ein Jahr festgesetzt hat!
 
….dazu melden wir uns in Kürze!!

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