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Corona | Kein Entschädigungsanspruch aufgrund von Lockdown (OLG)

Ein Entschädigungsanspruch kann nicht auf § 56 IfSG gestützt werden, da nach dem Gesetzeswortlaut nur ein sog. Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger oder sonstiger Träger von Krankheitserregern entschädigungsberechtigt ist (OLG Stuttgart, Urteil v. 9.2.2022 - 4 U 28721).

Sachverhalt: Dem liegt zugrunde, dass der Frisiersalon der Klägerin im Landkreis Heilbronn aufgrund der sog. Coronaverordnung des Landes (CoronaVO) vom 23.3.2020 bis 4.5.2020 geschlossen war. Die Klägerin hatte 9.000 € aus dem Soforthilfeprogramm des Landes Baden-Württemberg erhalten, die sie zurückzahlen muss. Sie verlangt daher mit der Berufung weiterhin von dem beklagten Land eine Entschädigung in Höhe von 8.000 €.

In diesem ersten entschiedenen von weiteren Entschädigungsverfahren, die beim OLG Stuttgart anhängig sind, ging es sowohl um die Verhältnismäßigkeit der Betriebsschließung als auch um die Frage der rechtlichen Grundlage für einen Entschädigungsanspruch der Klägerin.

Das OLG Stuttgart fĂĽhrt aus:

  • Die ergriffene BetriebsschlieĂźungsmaĂźnahme ist verhältnismäßig gewesen, wie es auch das BVerfG in vergleichbarer Rechtsprechung festgestellt hat.
  • Ein Entschädigungsanspruch der Klägerin kann nicht auf § 56 IfSG gestĂĽtzt werden, da nach dem Gesetzeswortlaut nur ein sog. Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger oder sonstiger Träger von Krankheitserregern entschädigungsberechtigt ist. Darunter fällt die Klägerin allein als sog. Kontaktmultiplikatorin nicht. Auch eine analoge Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG scheidet aus, da es an einer planwidrigen RegelungslĂĽcke fehlt und die Entschädigungsvorschriften nach §§ 56 ff IfSG abschlieĂźend sind.
  • Des Weiteren kann die Betreiberin des Frisiersalons ihren Anspruch nicht auf § 55 Polizeigesetz Baden-WĂĽrttemberg (PolG BW) stĂĽtzen, da diesem Entschädigungsanspruch eines sog. Nichtstörers die Sonderregelung des § 56 IfSG im Rahmen der Bekämpfung von ĂĽbertragbaren Krankheiten vorgeht.
  • Dies gilt auch fĂĽr den weiter von der Klägerin geltend gemachten Anspruch aus enteignendem Eingriff: Zwar kann unterstellt werden, dass mit der BetriebsschlieĂźung auch das unter dem Schutz des Art. 14 GG stehende Recht der Klägerin an ihrem eingerichteten und ausgeĂĽbten Gewerbetreib betroffen war, allerdings sind auch die Regelungen des enteignenden Eingriffs subsidiär gegenĂĽber den abschlieĂźenden Sonderregelungen im IfSG. Daher kann die Klägerin auch keine Entschädigung auf der Grundlage des Art. 14 GG verlangen.

Hinweis

Die Revision zum BGH ist zugelassen.

Quelle: Aktuelle Mitteilungen des OLG Stuttgart v. 9.2.2022 (JT)

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