Hintergrund: Erbt ein Kind von seinem biologischen Vater, findet auf das Erbe nicht die für Kinder günstige Steuerklasse I Anwendung, sondern es wird nach der Steuerklasse III besteuert. Dasselbe gilt, wenn der biologische Vater seinem Kind zu Lebzeiten eine Schenkung macht (BFH, Urteil v. 5.12.2019 - II R 5/17; veröffentlicht am 12.3.2020).
Die Verfassungsbeschwerde ist unter dem Az. 1 BvR 1880/20 beim BVerfG anhängig.
Quelle: BFH online (JT)
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