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Gesetzgebung | Angleichung der umsatzsteuerlichen Istbesteuerungsgrenze an die Buchführungsgrenze ab 2020 (DStV)

Der Bundestag hat eine spürbare Bürokratieentlastung in den Regierungsentwurf zur Einführung einer Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen mit aufgenommen (vgl. BT-Drucks. 19/15876, S. 41, 69). Ab 1.1.2020 soll die umsatzsteuerliche Istbesteuerungsgrenze von 500.000 € auf 600.000 € angehoben werden. Hierauf macht der DStV aktuell aufmerksam.

Hintergrund: Mit dem ersten Bürokratieentlastungsgesetz aus 2015 wurde die Buchführungsgrenze in der AO von 500.000 € auf 600.000 € Umsatz im Kalenderjahr angehoben. Damit sollte eine größere Anzahl kleinerer Unternehmen von der steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht befreit, von unnötiger Bürokratie entlastet und die wirtschaftliche Dynamik der mittelständischen Wirtschaft unterstützt werden (vgl. BT-Drucks. 18/4948, S. 20). Indes wurde die umsatzsteuerliche Umsatzgrenze, die eine Besteuerung nach vereinnahmtem Entgelt ermöglicht, nicht angehoben. Sie beträgt bis heute 500.000 €. Die seinerzeit angestrebte Entlastung lief daher bisher in weiten Teilen ins Leere. (Link auf: dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/049/1804948.pdf)

Hierzu führt der DStV u.a. weiter aus:

Mit der nun vorgenommenen gesetzlichen Anpassung wird endlich der Gleichlauf der beiden Umsatzgrenzen hergestellt.

Der Bundesrat wird dem Gesetz in seiner Sitzung am 20.12.2019 aller Voraussicht nach zustimmen.

Quelle: DStV, Pressemitteilung v. 13.12.2019 (il)

Verwandte Artikel:

  • NWB-Nachricht v. 23.12.2019, Gesetzgebung | Grenzüberschreitende Steuergestaltungen sind ab 2020 mitzuteilen (Bundesrat), NWB DokID: SAAAH-38696
  • Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen, NWB ReformRadar, NWB DokID: VAAAG-82201

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