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Einkommensteuer | Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer (BMF)

Das BMF hat die gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur steuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer veröffentlicht (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 13.3.2019 - 3-S233.4/187 u.a.).

Danach gilt für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrades durch den Arbeitgeber - oder auf Grund des Dienstverhältnisses durch einen Dritten - an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung vorbehaltlich der Regelung des § 3 Nummer 37 EStG für die Bewertung dieses zum Arbeitslohn gehörenden geldwerten Vorteils Folgendes:

Nach § 8 Absatz 2 Satz 10 EStG wird als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt.

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022, wird als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt. In diesen Fällen kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Wurde das betriebliche Fahrrad vor dem 1.1.2019 vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31.12.2018 für dieses Fahrrad bei den Regelungen der Rdnr. 1 und die Regelungen dieser Randnummer sind nicht anzuwenden.

Die Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG ist in den beiden o.g. Fällen nicht anzuwenden.

Gehört die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur Angebotspalette des Arbeitgebers an fremde Dritte (z.B. Fahrradverleihfirmen), kann der geldwerte Vorteil auch nach § 8 Absatz 3 EStG ermittelt und der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro berücksichtigt werden, wenn die Lohnsteuer nicht nach § 40 EStG pauschal erhoben wird.

Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen (u.a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht) sind.

Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z.B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge), ist für die Bewertung des geldwerten Vorteils § 8 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 i.V.m. § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG anzuwenden.

Hinweis: Dieser Erlass ersetzt den Erlass vom 23.11.2012 (BStBl I S. 1224) und ist erstmals fĂĽr das Kalenderjahr 2019 anzuwenden.

Er betrifft nicht die Überlassung von betrieblichen (Elektro-)Fahrrädern, die verkehrsrechtlich keine Kfz sind, wenn sie zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Hier greift die bis VZ 2021 befristete Steuerbefreiung des § 3 Nr. 37 EStG.

Hauptbezug: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 13.3.2019 - S 2334 - 66 - V B 3; NWB DokID: NWB FAAAH-10202

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