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Im Namen des Volkes - Liebes Fräulein, darf ich’s wagen

Schräge Geschichten aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung

In seiner Kolumne „Im Namen des Volkes“ teilt Ralf Sikorski mit unseren Leserinnen und Lesern Auszüge aus der Neubearbeitung seines gleichnamigen Buches.

Ich heiĂźe Ralf Sikorski und Sie herzlich willkommen.

Mein Gott, worĂĽber in deutschen Gerichtssälen nicht alles so gestritten wird. Wir Deutschen sind tatsächlich Weltmeister im Regeln von Nebensächlichkeiten und streiten gerne darum. Gerade Nachbarschaftsstreitigkeiten erfreuen sich in unserem Land einer bemerkenswerten Beliebtheit. Und dann lernen Richter wirklich Land und Leute kennen. 

Richterin Dr. Luisa Neumann war nach einem anstrengenden Wochenende ĂĽbermĂĽdet und gereizt, als sie den Gerichtssaal 308 im Amtsgericht Berlin-Köpenick betrat. Der kurze Weg von der S-Bahn-Station bis zum Mandrellaplatz 6 hat ihr nicht genĂĽgend frische Luft verschafft, um wirklich wach zu werden. Aber der vor ihr liegende Nachbarschaftsprozess wĂĽrde schon nicht so anstrengend werden, schlieĂźlich ging es ja nur um ein wenig Lärmbelästigung durch einen ständig bellenden Hund. Das wĂĽrde sie mit Routine und Charme schnell erledigt bekommen. 

Aber sie hatte die Rechnung ohne den angeklagten Nachbarn gemacht, der nicht nur seinen Hund vehement verteidigte, sondern auch noch berlinerte, dass ihr angst und bange wurde. Seit ihrer Versetzung vor acht Jahren von Frankfurt nach Berlin hatte sie sich immer noch nicht an den Dialekt gerade der älteren Bevölkerung gewöhnt. Und hatte dieser Typ sie gerade tatsächlich mit „Fräulein“ angesprochen? 

„Sehnse Frollein, der Rambo is een janz Lieba. Der tut keener Seele wat. Also Frollein Richter, könnse dat hier nich janz schnell beenden?“ 

Nein, dem musste sie nun endlich Einhalt gebieten. „Sie dĂĽrfen mich mit „Frau Dr. Neumann“, Frau Richterin“ oder auch „Euer Ehren“ anreden, aber unterlassen sie gefälligst die Respektlosigkeiten“, belehrte sie ihn. 

Der Angesprochene wirkte sichtlich irritiert: „Fehlenda Respekt? Also wissense, nie und nimmer. Ick sprech Sie doch ab jetze selbstverständlich nur noch mit Ihrem Titel an, Fräulein Richter, wa?“ 

Nein, das wäre ihr in Frankfurt nicht passiert. Statt mit dem Angeklagten über seine misslungenen Erziehungsversuche bei seinem Mops zu diskutieren, musste sie ihm jetzt auch noch die Welt erklären, wie sie außerhalb Berlins aussieht und die sich seit den 1970ern ein wenig moderner dreht. Ein Ordnungsgeld wäre sicherlich angebracht, um dem Treiben ein Ende zu machen.

Aber wäre das in Frankfurt tatsächlich anders gelaufen?

Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang dazu der Rechtsstreit einer jungen ledigen Frau, der im Jahr 2019 beim Amtsgericht Frankfurt sein Ende fand (Urteil vom 27.6.2019, 29 C 1220/19) und der Dr. Luisa Neumann so gar nicht gefallen hätte.

Die Klägerin, eine junge Frau, die in Frankfurt in einem Mehrparteienhaus wohnte, konnte ähnlich wie Frau Dr. Luisa Neumann der Anrede „Fräulein“ so gar nichts abgewinnen. Wie in derartigen Mietshäusern häufig üblich wurde hier am schwarzen Brett im Flur neben den Briefkästen ein Putzplan zur Treppenhausreinigung ausgehängt. Dieser wurde turnusmäßig von der ebenfalls in diesem Haus lebenden 92-jährigen Hauseigentümerin aufgestellt. In besagtem „Putzplan“ wurde die junge Frau namentlich und mit dem Zusatz „Fräulein“ oder auch mal „Frl.“ bezeichnet. Den mehrfachen Bitten der jungen Frau, gerade die öffentliche Benennung ihrer Person mit dem veralteten Familienstand zu unterlassen, wurde von Seiten der 92-jährigen Hauseigentümerin stoisch ignoriert. Also verklagte die junge Frau die alte Dame.

Juristisch besonders bemerkenswert ist dabei die Tatsache, dass das urteilende Gericht die Klage für unzulässig hielt, gleichwohl aber in der Sache selbst entschied, ein Umstand, der sonst eher nicht bei Richtern zu beobachten ist. Und das ist gut so, würden uns doch folgende Weisheiten sonst fehlen: „Soweit die Klägerin ihr Begehr der Unterlassung der Bezeichnung ihrer Person mit einem nicht mehr gebräuchlichen Kürzel des Familienstands darauf stützt, dass sie die Bezeichnung als Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte erachtet, ist die Klage unzulässig. Der Klage hätte ein Einigungsversuch vor einer Gütestelle vorgeschaltet sein müssen.“

Und in der Sache selbst bewies der zuständige Richter bei seiner Entscheidung viel Einfühlungsvermögen – zumindest für die alte Vermieterin, die nicht so ganz auf der Höhe der Zeit schien, was er zwar kritisierte, nicht aber „verurteilte“. „In der Verwendung des Zusatzes „Fräulein“ ist keine Beleidigung zu sehen. Objektiviert ist festzuhalten, dass der Begriff des Fräuleins offenkundig als Bezeichnung einer unverheirateten Frau und in Ermangelung eines äquivalenten, latent verniedlichenden Begriffs für unverheiratete Männer bereits im Jahr 1972 aus öffentlichen Registern etc. abgeschafft wurde. In Ansehung eines neuen feministischen Selbstbewusstseins sind bei der Frage einer juristisch feststellbaren Ehrverletzung aktuelle Strömungen zu unterscheiden. So dauern aktuell in Frankreich Proteste an, die das Ziel verfolgen, die entsprechende Bezeichnung der Mademoiselle aus dem Alltag zu verbannen, in Großbritannien ist dies mit dem Wort Miss nicht problematisch und in Deutschland wurde sogar im neuen Jahrtausend eine moderne Frauenzeitschrift mit dem Titel „Fräulein“ herausgegeben. Man kann in der Gesamtschau der Umstände der Beklagten ein gewisses Maß an Unfreundlichkeit, mangelnder Kompromissbereitschaft oder ein unhöfliches Beharren zuschreiben, da sie ihr Verhalten trotz Kenntnis dessen, dass es die Klägerin verärgert, als Fräulein betitelt zu werden, nicht zugunsten ihrer Nachbarin verändert. Da in diesem Zusammenhang aber aus Sicht eines verständigen Dritten zudem das in Deutschland in den letzten Jahren entspanntere Selbstverständnis von Frauen samt einer zugehörigen Portion Selbstironie wie sich aus dem Titel der Frauenzeitschrift „Fräulein“ ergibt, relevant ist, ist im konkreten Gesamtgefüge der engen Wohnnähe, des fortgeschrittenen Alters der Beklagten und dem heutigen Verständnis des Begriffs von keiner Diffamierung/Ehrverletzung o. Ä. zu Lasten der Klägerin, sondern allenfalls von einem subjektiven Ärgernis auszugehen, welches die justiziable Erheblichkeitsschwelle nicht erreicht.“

Merke daher: wenn du nur alt genug bist, darfst du dir alles erlauben, es sei denn, du erreichst die justiziable Erheblichkeitsschwelle! Wir wissen, dass diese Schwelle bei der Behauptung, ein Richter sei während der mündlichen Verhandlung eingeschlafen und des Tragens einer kurzen Hose vor Gericht definitiv schnell erreicht ist. Wäre sie auch erreicht, wenn der Richter eine Richterin gewesen wäre und der Kläger die vorsitzende Richterin ständig mit dem Titel „Fräulein“ anreden würde? Fragen, die uns bewegen, die Frau Dr. Neumann aber wegen zunehmender Kopfschmerzen während der Verhandlung mit dem Berliner Rentner nicht mehr aufgreifen wollte.

Ăśber Ralf Sikorski
Dipl.-Finanzwirt Ralf Sikorski war viele Jahre Dozent an der Hochschule für Finanzen in Nordrhein-Westfalen und anschließend Leiter der Betriebsprüfungsstelle in einem Finanzamt. Seine Dozentenrolle nahm er daneben lange Zeit als Unterrichtender in Steuerberaterlehrgängen und Bilanzbuchhalterlehrgängen wahr. Heute ist er noch in zahlreichen Fortbildungsveranstaltungen tätig, u. a. in unseren Bilanzbuchhalter-Updates. Darüber hinaus hat er sich als Autor unzähliger steuerlicher Lehr- und Praktikerbücher insbesondere zu den Fachbereichen Umsatzsteuer und Abgabenordnung und Herausgeber eines Kommentars zur Abgabenordnung einen Namen gemacht. Seine Stilblütensammlungen „Meine Frau ist eine außergewöhnliche Belastung“, „Wo bitte kann ich meinen Mann absetzen“, „Ich war Hals über Kopf erleichtert“ und ganz aktuell „Im Namen des Volkes“ sowie das Märchenbuch „Von Steuereyntreibern und anderen Blutsaugern“ runden sein vielfältiges Tätigkeitsbild ab.

Hinweis: Die Illustration stammt von Philipp Heinisch, der seine Anwaltsrobe 1990 an den Nagel hängte und Zeichner, Maler und Karikaturist wurde (www.kunstundjustiz.de).

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