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Einkommensteuer | MĂĽllabfuhr und Abwasserentsorgung sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen (FG)

Müllentsorgungs- und Abwassergebühren fallen nicht unter die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (FG Münster, Urteil v. 24.2.2022 - 6 K 1946/21 E; Revision anhängig, BFH-Az. VI R 8/22).

Sachverhalt: Die Klägerin machte in ihren Einkommensteuererklärungen von der Gemeinde erhobene Abgaben für die Restmüll- und die Komposttonne sowie für die Schmutzwasserentsorgung als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht, weil die Entsorgungsleistungen außerhalb des Haushalts erbracht worden seien. Ferner könne der Zweck des Gesetzes, Schwarzarbeit zu bekämpfen, bei kommunalen Entsorgungsunternehmen nicht erreicht werden, denn die Beauftragung eines Dritten sei nicht möglich.

Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Müllentsorgung bereits mit der Bereitstellung der Mülltonne für den Haushalt beginne. Haushaltsnahe Dienstleistungen müssten nicht „im Haushalt“ erbracht werden.

Der 6. Senat des FG MĂĽnster wies die Klage ab:

  • Die geltend gemachten Aufwendungen sind nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen zu berĂĽcksichtigen.
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen sind nur solche, die eine hinreichende Nähe zur HaushaltsfĂĽhrung haben bzw. damit im Zusammenhang stehen.
  • Nach der Intention des Gesetzgebers sollen (nur) typische hauswirtschaftliche Arbeiten begĂĽnstigt werden, wobei deren Erledigung durch Dritte zur Bekämpfung von Schwarzarbeit gefördert werden soll. Nicht gefördert werden sollen dagegen solche Dienstleistungen, die regelmäßig nicht von Haushaltsangehörigen erledigt werden.
  • Die Entsorgung von MĂĽll und die Ableitung von Schmutzwasser werden typischerweise nicht von Haushaltsangehörigen erledigt.
  • Die hierfĂĽr von der Gemeinde erhobenen Abgaben decken gerade nicht die von der Klägerin auf ihrem eigenen GrundstĂĽck erbrachten Leistungen wie das Sortieren des MĂĽlls, Verbringen des MĂĽlls in die Tonne, Bereitstellen der Tonne am StraĂźenrand und Ă–ffnen des Wasserablaufs ab.
  • Vielmehr handelt es sich um Aufgaben, die aufgrund ihres Umfangs typischerweise von den Kommunen ĂĽbernommen werden.
  • DarĂĽber hinaus erbringt die Gemeinde die MĂĽllabfuhr- und Abwasserbeseitigungsleistungen nach der räumlich-funktionalen Auslegung des Haushaltsbegriffs nicht im „Haushalt“ der Klägerin. Das Einsammeln und Befördern der Abfälle findet nicht auf ihrem GrundstĂĽck statt.
  • Das bloĂźe Bereitstellen der Tonne stellt nicht die Hauptleistung der Gemeinde dar. Gleiches gilt fĂĽr die Entsorgung des Schmutzwassers, die frĂĽhestens ab der Einleitung in die städtische Kanalisation beginnt.

Hinweis:

Das FG hat die Revision zugelassen. Diese ist beim BFH unter dem Az. VI R 8/22 anhängig.

Quelle: FG MĂĽnster, Urteil v. 24.2.2022 - 6 K 1946/21 E sowie FG MĂĽnster, Newsletter April 2022 (il)

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