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Einkommensteuer | Kindergeld fĂĽr ein in Australien studierendes Kind (BFH)

Für die Berechnung, ob ein Kind in den ausbildungsfreien Zeiten überwiegend die elterliche Wohnung nutzt, ist im Regelfall auf das Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahr abzustellen. Die Gründe für den Inlandsaufenthalt spielen bei der Ermittlung seiner Dauer keine Rolle (BFH, Urteil v. 21.6.2023 - III R 11/21; veröffentlicht am 27.7.2023).

Sachverhalt: Die Tochter wohnte im Haushalt der Klägerin; diese war für die Tochter kindergeldberechtigt. Die Tochter flog nach Australien und schrieb sich dort für ein Auslandsstudium ein. Im ersten Studienjahr verbrachte sie die vorlesungsfreie Zeit in Australien, wo die Klägerin sie besuchte. Im Juni des zweiten Jahres entschloss sich die Tochter zu einer Verlängerung ihres Auslandsstudiums.

Die damals zuständige Familienkasse wies die Klägerin darauf hin, dass bei Auslandsaufenthalten von mehr als einem Jahr die Zugehörigkeit zum Haushalt des Kindergeldberechtigten zu überprüfen ist. Von einem Fortbestehen der Haushaltszugehörigkeit ist auszugehen, wenn das Kind in den Ferien in den Haushalt der Eltern zurückkehrt oder ein Elternteil das Kind im Ausland besucht.

Bis zum Erwerb ihres Zeugnisses (im vierten Jahr) hielt sich die Tochter zweimal in der in Deutschland belegenen Wohnung der Klägerin auf. Während ihres ersten, über 60 Tage dauernden Aufenthalts war die Tochter eine Woche im Krankenhaus. Anschließend fanden ambulante Rehabilitationsmaßnahmen statt. Der zweite Aufenthalt im Inland dauerte von Dezember des dritten Jahres bis Januar des vierten Jahres.

Die Familienkasse stellte die Kindergeldzahlung für ab August des dritten Jahres ein und forderte das vom ersten Jahr an gezahlte Kindergeld zurück. Die Familienkasse ging davon aus, dass die Tochter ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt ersten Jahr nach Australien verlegt hat, dass die Klägerin deshalb gem. § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG keinen Kindergeldanspruch mehr hat und dass die Kindergeldfestsetzung aufzuheben ist (§ 70 Abs. 2 Satz 1 EStG).


Der BFH fĂĽhrte aus:

  • Die Vorentscheidung verstößt gegen Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO), soweit sie den Kindergeldanspruch fĂĽr die Monate Juli 02 bis einschlieĂźlich Dezember 03 betrifft. Die Kindergeldfestsetzung fĂĽr die Tochter war nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG erst ab Januar 04 aufzuheben; insoweit hat das FG die Klage zu Recht abgewiesen. Im Ăśbrigen ist die Revision unbegrĂĽndet.
     
  • Ab dem Entschluss, länger als ein Jahr zu Ausbildungszwecken im auĂźereuropäischen Ausland (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG) zu bleiben, behält das Kind seinen Inlandswohnsitz in der elterlichen Wohnung nur dann bei, wenn es diese im Folgenden regelmäßig mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit nutzt (Bestätigung der Rechtsprechung).
     
  • Steht während des laufenden Ausbildungs , Schul- oder Studienjahres fest, dass das Kind nicht mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit in der elterlichen Wohnung verbringen wird, spricht dies fĂĽr eine Aufgabe des inländischen Wohnsitzes bereits zu diesem Zeitpunkt und nicht erst zum Ende des jeweiligen Ausbildungs , Schul- oder Studienjahres.


Quelle:BFH, Urteil v. 21.6.2023 - III R 11/21; NWB Datenbank (JT)

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