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Einkommensteuer | Keine Wertguthabenfähigkeit einer echten Abfindung (FG)

Eine echte Abfindung für den Verlust eines Arbeitsplatzes unterliegt der Lohnsteuer. Die Abfindung kann nicht zur Aufstockung eines Wertguthabenkontos (Zeitwertkonto) genutzt werden, da kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt vorliegt (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.6.2021 - 4 K 4206/18; Revision anhängig, BFH-Az. IX R 25/21).

Sachverhalt:

Die Klägerin schloss mit dem Betriebsrat aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen einen Interessenausgleich mit dem Ziel, Personal abzubauen. Darin wurde ausscheidenden Arbeitnehmern eine „Freiwilligen-Abfindung“ (Freiwilligenprogramm) zugesagt, welche mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wurde. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Abfindungsleistung in das für sie geführte Langzeitkonto einzubringen. Das aufgestockte Wertguthaben sollte nach Ende der Beschäftigung nach § 7f SGB IV auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) übertragen werden. Die Klägerin unterwarf die Abfindungen, soweit sie dem Langzeitkonto zugeführt wurden, nicht der Lohnsteuer und führte auch keine Beiträge zur Gesamtsozialversicherung ab. Das FA vertrat die Auffassung, dass die mit den Arbeitnehmern vereinbarten Abfindungen und an die DRV zur Auszahlung gebrachten Beträge dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen sind.

Dier hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg:

  • Die an den Arbeitnehmer aufgrund des Freiwilligenprogramms geleisteten Abfindungen stellen lohnsteuerrechtlichen Arbeitslohn dar und sind mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugeflossen.
  • Die Abfindungen sind jedoch kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt i. S. des § 14 SGB IV.
  • Die Vereinbarung ĂĽber die ZufĂĽhrung der Abfindung zu einem Wertguthaben ist daher wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage unwirksam, da eine echte Abfindung nicht wertguthabenfähig ist.
  • Daher ist die Ăśbertragung der um die Abfindungsbeträge scheinbar aufgestockten Wertguthabenkonten auch nicht wirksam nach MaĂźgabe von § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV auf die DRV möglich gewesen.
  • Folglich greift auch die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 52 EStG nicht.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, die beim BFH unter dem Akten-zeichen IX R 25/21 anhängig ist.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung v. 19.10.2021; NWB Datenbank (il)

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