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Einkommensteuer | Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sowie der Homeoffice-Pauschale (BMF)

Das BMF hat zur Neuregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c EStG in der Fassung des JStG 2022 Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 15.8.2023 - IV C 6 - S 2145/19/10006 :027).

Hintergrund: Die ertragsteuerliche Berücksichtigung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c, § 9 Abs. 5 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 EStG wurde durch das JStG 2022 v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294, BStBl I 2023 S. 7) neu geregelt.

Die Neuregelung setzt auf dem bisherigen Begriffsverständnis auf. Die Begriffe des häuslichen Arbeitszimmers und des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der Fassung des JStG 2022 entsprechen den bisher geltenden Begriffen gemäß der zuvor geltenden Rechtslage. Die Begriffe werden insoweit unverändert auch in diesem Schreiben verwendet

Im Einzelnen geht das BMF auf die folgenden Punkte näher ein:

I. Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

  1. Grundsatz
  2. Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelung
  3. Begriff des häuslichen Arbeitszimmers
  4. Betroffene Aufwendungen
  5. Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
  6. Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers zur Erzielung unterschiedlicher Einkünfte
  7. Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige
  8. Nicht ganzjährige Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
  9. Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers in Zeiten der Nichtbeschäftigung
  10. Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers
  11. Besondere Aufzeichnungspflichten

II. Abzug der Tagespauschale

  1. Grundsatz
  2. Für die betriebliche oder berufliche Betätigung steht dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
  3. Doppelte HaushaltsfĂĽhrung
  4. Verhältnis zum Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder der Jahrespauschale

III. Nutzung der häuslichen Wohnung für Ausbildungszwecke


Hinweis:
Die Neuregelung ist für nach dem 31.12.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten anzuwenden (§ 52 Abs. 6 Satz 12 EStG).


Quelle: BMF, Schreiben v. 15.8.2023 - IV C 6 - S 2145/19/10006 :027, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)

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