Die Problematik aus Sicht der Bundesregierung: Bei in Frankreich ansässigen Beschäftigten, die Kurzarbeitergeld aus Deutschland beziehen, verbleibe aufgrund der Besteuerung in Frankreich ein geringerer Leistungsbetrag als bei ihren in Deutschland ansässigen Kollegen. Ursache sei, dass das Ineinandergreifen von sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Regelungen zwar auf nationaler Ebene jeweils stimmig sei, beim grenzüberschreitenden Bezug solcher Leistungen aber Friktionen entstehen könnten, wenn sich die Systeme grundlegend unterscheiden - wie im Falle von Deutschland und Frankreich.
Dies könne vermieden werden, wenn das Besteuerungsrecht bei dem Staat verbleibt, auf dessen Sozialversicherungsrecht diese Leistungen beruhen.
Die Bundesregierung schreibt, sie habe Frankreich eine entsprechende Änderung des DBA Frankreich vorgeschlagen. Für eine Übergangszeit sei es zudem möglich, dass Frankreich unilateral auf eine Besteuerung der Sozialversicherungsleistungen verzichtet.
Mit den Niederlanden und der Schweiz seien in vergleichbarer Lage solche Lösungen für den Zeitraum der Covid-19-Pandemie vereinbart worden.
Quelle: hib - heute im bundestag Nr. 826 (il)
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