Mieten und Pachten innerhalb eines Unternehmensverbundes keine Liquiditätsabflüsse
Grund ist, dass Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaften bei steuerrechtlichen Betriebsaufspaltungen als verbundene Unternehmen behandelt werden. Mieten oder Pachten innerhalb eines Unternehmensverbundes stellen danach für den Unternehmensverbund keine Liquiditätsabflüsse dar und werden insoweit nicht bezuschusst.
Aus GleichbehandlungsgrĂĽnden wird dabei auch nicht unterschieden, ob es sich bei dem Besitzunternehmen um eine natĂĽrliche Person, eine juristische Person oder um eine Personengesellschaft/-gemeinschaft handelt.
Mietzahlungen nur förderfähig, wenn keine Betriebsaufspaltung vorliegt
Die in den FAQ auf der Internetseite des BMWi enthaltene Aussage, dass Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafter/innen (natürliche Personen) als Fixkosten anerkannt werden und damit förderfähig sind, sei lediglich eine Ergänzung und nicht als Ausnahme zu verstehen. Demzufolge seien zum Beispiel Mietzahlungen von einem Unternehmen an einzelne Gesellschafter nur dann förderfähig, wenn im konkreten Fall keine Betriebsaufspaltung und somit auch kein verbundenes Unternehmen vorliegen würden.
Zinsaufwendungen fĂĽr betriebliche Kredite und handelsrechtliche Abschreibungen fĂĽr WirtschaftsgĂĽter als Fixkosten
Da im Falle einer steuerrechtlichen Betriebsaufspaltung immer verbundene Unternehmen vorliegen würden, stünde es den Antragstellenden laut BMWi jedoch frei, die förderfähigen Kosten des gesamten Verbundes mit zu berücksichtigen. Anstatt der verbundsinternen Miet- bzw. Pachtzahlungen können in solchen Konstellationen also zum Beispiel die Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens als Fixkosten angesetzt werden.
Hinweise: Weitere Antworten auf wesentliche Fragen zur Handhabung der dritten Förderphase des Bundesprogramms "Corona-Überbrückungshilfe III" finden sich in den FAQ des BMWi.
Einzelheiten zur ĂśberbrĂĽckungshilfe III sind auf der Internetseite des BMWi abrufbar.
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