Betriebe, die bis 30. September erstmals oder nach dreimonatiger Unterbrechung erneut Kurzarbeit einführen, können die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld bis 31.12.2021 in Anspruch nehmen. Aktuell gelten die Erleichterungen für Betriebe, die bis zum 31.6.2021 Kurzarbeit einführen.
Mit der Verordnung gilt weiterhin:
- Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Diese Schwelle liegt grundsätzlich bei 30 Prozent.
- Auf den Aufbau von Minusstunden wird vollständig verzichtet.
- Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben Zugang zum Kurzarbeitergeld.
Hinweis: Häufige Fragen zu Kurzarbeit während der Corona-Pandemie beantworten das Bundesarbeitsministerium und die Bundesagentur für Arbeit. Die Agentur hält wichtige Informationen auch in Gebärdensprache bereit.
Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung v. 9.6.2021 (il)
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