Blog

Arbeitsrecht | Elternzeit - KĂĽrzung von UrlaubsansprĂĽchen (BAG)

Der gesetzliche Urlaubsanspruch nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG besteht auch für den Zeitraum der Elternzeit, er kann jedoch vom Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG gekürzt werden. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG steht im Einklang mit dem Unionsrecht (BAG, Urteil v. 19.3.2019 - 9 AZR 362/18).

Sachverhalt und Prozessverlauf: Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 1.6.2001 als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt. Sie befand sich u.a. vom 1.1.2013 bis zum 15.12.2015 durchgehend in Elternzeit. Mit Schreiben vom 23.3.2016 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 30.6.2016 und beantragte unter Einbeziehung der während der Elternzeit entstandenen Urlaubsansprüche, ihr für den Zeitraum der Kündigungsfrist Urlaub zu gewähren. Mit Schreiben vom 4.4.2016 erteilte die Beklagte der Klägerin vom 4.4. bis zum 2.5.2016 Urlaub, die Gewährung des auf die Elternzeit entfallenden Urlaubs lehnte sie ab. Die Klägerin hat mit ihrer Klage zuletzt noch die Abgeltung von 89,5 Arbeitstagen Urlaub aus dem Zeitraum ihrer Elternzeit geltend gemacht. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem BAG keinen Erfolg:

  • Die Beklagte hat die UrlaubsansprĂĽche der Klägerin aus den Jahren 2013 bis 2015 mit Schreiben v. 4.4.2016 wirksam gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG fĂĽr jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekĂĽrzt.
  • Möchte der Arbeitgeber von seiner ihm durch § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen, den Erholungsurlaub fĂĽr jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kĂĽrzen, muss er eine darauf gerichtete empfangsbedĂĽrftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben. Dazu ist es ausreichend, dass fĂĽr den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von der KĂĽrzungsmöglichkeit Gebrauch machen will. Das KĂĽrzungsrecht des Arbeitgebers erfasst auch den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien fĂĽr diesen keine von § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG abweichende Regelung vereinbart haben.
  • Die KĂĽrzung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs verstößt weder gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) noch gegen § 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung ĂĽber den Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 2010/18/EU.
  • Das Unionsrecht verlangt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht, Arbeitnehmer, die wegen Elternzeit im Bezugszeitraum nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben (EuGH, Urteil v. 4.10.2018 - C-12/17 - [Dicu] Rn. 29 ff.).

Hauptbezug: BAG, Urteil v. 19.3.2019 - 9 AZR 362/18 (Ls)

Quelle: BAG, Pressemitteilung Nr. 16/19 v. 19.3.2019

Verwandte Artikel:

Diese Seminare könnten Sie interessieren:

Kontakt
Wir sind fĂĽr Sie da

Haben Sie nicht etwas vergessen?

Kein Problem! Wir haben Ihren Warenkorb fĂĽr Sie gespeichert!
Nur noch ein paar Klicks und schon kommen Sie Ihrem Weiterbildungsziel ein Stück näher.
 
Sind Sie sich noch unsicher oder benötigen Beratung? Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren! Wir beraten Sie gern und klären alle offenen Fragen.

Nichts mehr verpassen!

Angebote, regelmäßige Infos und Tipps zum Thema Weiterbildung & Karriere  - Bleiben Sie mit unserem Newsletter immer auf dem Laufenden. Jetzt anmelden!