Hierzu fĂĽhrt der Bundesrat u.a. weiter aus:
Anspruch auf Einbau von privaten E-Ladesäulen
Wohnungseigentümer und auch Mieter haben künftig einen Anspruch darauf, in der Tiefgarage oder auf dem Grundstück des Hauses eine Ladesäule (auf eigene Kosten) zu installieren. Bisher scheiterte der Einbau häufig an der fehlenden Zustimmung der Miteigentümer oder Vermieter.
Grundlegende Reform des WEG
Das Wohnungseigentumsgesetz aus dem Jahr 1951 wird darüber hinaus grundlegend reformiert und den Anforderungen der heutigen Zeit angepasst. Dazu gehört der leichtere barrierefreie Aus- und Umbau von Wohnungen sowie Maßnahmen zum Einbruchsschutz und Energetische Sanierung
Die Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft über bauliche Veränderungen der Wohnanlage wird vereinfacht, vor allem für Maßnahmen, die zu nachhaltigen Kosteneinsparungen und energetischer Sanierung führen oder die Wohnanlage in einen zeitgemäßen Zustand versetzen.
Online-Teilnahme an Versammlungen
Wohnungseigentümer können künftig beschließen, dass eine Online-Teilnahme an den Versammlungen möglich ist. Gerade in der Corona-Krise hatte sich die Notwendigkeit gezeigt, auf eine verpflichtende Präsenz verzichten zu können.
Einsicht in Verwaltungsunterlagen
Wohnungseigentümer erhalten mehr Rechte, unter anderem auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen und auf einen jährlichen Vermögensbericht des Verwalters. Dieser soll über die wirtschaftliche Lage der Gemeinschaft Auskunft geben. Weitere Schwerpunkte der Reform betreffen die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums - bislang häufig Grund für zivilrechtliche Auseinandersetzungen vor Gericht.
Zertifizierter Verwalter
Der Bundestag hat im Laufe seiner Beratungen einige Ergänzungen des ursprünglichen Regierungsentwurfs vorgenommen - diese betreffen unter anderem Vorgaben für den Sachkundenachweis eines zertifizierten Verwalters und Regeln zur Bestellung und Abberufung des Verwalters.
Hinweis: Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es tritt überwiegend zum übernächsten Monatsbeginn in Kraft.
Quelle: BundesratKOMPAKT, Meldung 9.10.2020 (il)
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