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Umsatzsteuer | Verzicht auf Steuerfreiheit der Vermietung (BFH)

Nach § 15 Abs. 4 UStG aufteilbar sind nur gesetzlich geschuldete Vorsteuerbeträge (BFH, Urteil v. 23.10.2019 - V R 46/17; veröffentlicht am 9.1.2020).

Hintergrund: Verwendet der Unternehmer Eingangsleistungen nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, ist gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG der Teil der Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist.

Sachverhalt: Streitig ist die Aufteilung der Vorsteuerbeträge aus den laufenden Kosten einer Spielhalle.

Hierzu fĂĽhrten die Richter des BFH weiter aus:

  • Der von § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG verwendete Begriff der Vorsteuerbeträge entspricht dem in § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG und setzt daher voraus, dass die in dieser Vorschrift genannten Abzugsvoraussetzungen vorliegen. Hierzu gehört beim Vorsteuerabzug aus von anderen Unternehmern bezogenen Leistungen, dass die fĂĽr diese Leistungen in Rechnungen ausgewiesene Steuer i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG "gesetzlich geschuldet" wird (so bereits BFH, Urteil v. 2.4.1998 - V R 34/97, BStBl II 1998, 695, Leitsatz 1).
  • Dabei spielt es keine Rolle, ob die Leistung bereits dem Grunde nach steuerpflichtig ist oder ob sich die Steuerpflicht erst daraus ergibt, dass der leistende Unternehmer im Fall der Steuerfreiheit wirksam auf die Steuerfreiheit nach § 9 UStG verzichtet hat.
  • Ein Steuerausweis fĂĽr eine steuerfreie Leistung, die zu einer Steuerschuld nach § 14c UStG fĂĽhrt, berechtigt demgegenĂĽber nicht zum Vorsteuerabzug, so dass sich dann auch nicht die Frage nach einer Aufteilung gemäß § 15 Abs. 4 UStG stellt.
  • Da sich die Klägerin vorliegend auf die Steuerbefreiung gemäß Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG beruft, sind ihre Ausgangsumsätze aus Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit in den Streitjahren als steuerfrei zu behandeln (BFH, Urteil v. 12.5.2005 - V R 7/02).
  • Die Vorsteueraufteilung, die zwischen den Beteiligten streitig ist, bezieht sich insbesondere auf Vorsteuerbeträge aus von anderen Unternehmern bezogenen Vermietungsleistungen, die nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei und nur aufgrund eines wirksamen Verzichts gemäß § 9 UStG steuerpflichtig sind.
  • Die von der Klägerin bezogenen Vermietungsleistungen fĂĽhren nur bei einem wirksamen Verzicht zu einer gesetzlich geschuldeten Steuer und damit zu abzugsfähigen Vorsteuerbeträgen. Deshalb sind vor der PrĂĽfung einer Vorsteueraufteilung Feststellungen darĂĽber zu treffen, ob und inwieweit gesetzlich geschuldete Vorsteuerbeträge ĂĽberhaupt vorliegen.
  • Denn nach § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG ist der Verzicht auf die Steuerfreiheit der Vermietung oder Verpachtung von GrundstĂĽcken (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG) nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das GrundstĂĽck ausschlieĂźlich fĂĽr Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschlieĂźen.

Hauptbezug: BFH, Urteil v. 23.10.2019 - V R 46/17; NWB DokID: SAAAH-39360 (il)

Verwandte Artikel:

  • Schmittmann, Spielhallen und WettbĂĽros: Aktuelle Rechtsprechung zu Umsatz- und VergnĂĽgungssteuer, StuB 14/2017 S. 554, NWB DokID: MAAAG-50870,
  • Vorsteueraufteilung bei Gebäuden - Berechnung, Berechnungsprogramm, NWB DokID :OAAAC-90872

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