Hintergrund: Ab dem 1.1.2020 müssen Steuerpflichtige ihr elektronisches Aufzeichnungssystem an die Finanzämter melden. Betroffen sind vor allem Kassensysteme. Dem zuständigen Finanzamt sind u.a. die Art und Anzahl der im jeweiligen Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen mitzuteilen. Für Steuerpflichtige, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem vor dem 1.1.2020 angeschafft haben, gilt dafür eigentlich eine Frist bis zum 31.1.2020 (vgl. § 146a Abs. 4 AO, Art. 97 § 30 Abs. 1 Satz 2 EGAO).
Hierzu fĂĽhrt das BayLfSt weiter aus:
- Die Meldung an das Finanzamt ist nach der gesetzlichen Regelung ausschließlich mittels einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck möglich. Dieser steht derzeit noch nicht zur Verfügung. Eine Meldung ist deshalb noch nicht möglich.
- Betroffene Unternehmen sollten daher abwarten, bis der Vordruck veröffentlicht wird.
Quelle: BayLfSt online (il)
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