Hintergrund: Seit den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder v. 19.4.2012 (BStBl I S. 490) werden Feststellungen der Einheitswerte für Grundstücke sowie Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags und seit dem 18.5.2015 (BStBl I S. 439) auch für Einheitswertfeststellungen der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft vorläufig durchgeführt. Wegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.4.2018 (BGBl. I S. 531) besteht hierfür kein Anlass mehr.
Die gleich lautenden Erlasse v. 18.5.2015 (BStBl I S. 439) werden daher mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Hinweis: Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder.
Quelle: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 17.1.2019; NWB DokID: LAAAH-05616
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