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Gesetzgebung | Umsatzsteuersenkung auf Gas und FernwÀrme beschlossen (Bundestag)

Der Bundestag hat am 30.9.2022 das "Gesetz zur temporĂ€ren Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen ĂŒber das Erdgasnetz" (BT-Drucks. 20/3530) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks. 20/3744) in 2./3. Lesung beschlossen.

Der Gesetzentwurf sieht vor, die Umsatzsteuer auf die Lieferung von Gas zeitlich befristet von derzeit 19 Prozent auf sieben Prozent zu senken. Die Senkung betrifft den Zeitraum vom 1.10.2022 bis zum 31.3.2024 und soll auch fĂŒr FernwĂ€rme gelten. Die Anwendung des ermĂ€ĂŸigten Steuersatzes auf FernwĂ€rme wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ergĂ€nzt.

Ebenfalls im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens eingefĂŒgt wurde eine Regelung zur Steuerfreiheit fĂŒr Arbeitgeber-Zahlungen zum Ausgleich der Belastungen durch die Inflation in Höhe von 3.000 € bis Ende 2024 (sog. InflationsausgleichsprĂ€mie).

Eckpunkte der Regelung sind u.a.:

  • Der BegĂŒnstigungszeitraum ist zeitlich befristet - vom Tag nach der VerkĂŒndung des Gesetzes bis zum 31.12.2024.
  • In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
  • Gezahlt werden kann auch in mehreren TeilbetrĂ€gen.
  • An den Zusammenhang zwischen PrĂ€mie und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genĂŒgt, wenn der Arbeitgeber bei GewĂ€hrung der Leistung in beliebiger Form (z.B. durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.
  • Die InflationsausgleichsprĂ€mie muss zusĂ€tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewĂ€hrt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit fĂŒr solche zusĂ€tzlichen Zahlungen nutzen.
  • Bei einkommensabhĂ€ngigen Sozialleistungen soll die InflationsausgleichsprĂ€mie nicht als Einkommen angerechnet werden.

Hinweis:

Durch die im Laufe des Gesetzgebungsverfahren eingefĂŒgten Änderungen ist nun die Zustimmung des Bundesrates zu dem Gesetz erforderlich, von der nach derzeitigem Stand auszugehen ist, da die Änderungen mit breiter Mehrheit beschlossen wurden.

Quelle: Bundestag sowie Bundesregierung online (il)

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