Der Neuregelung zufolge sollen Arbeitgeber Leistungen zur Abmilderung der Inflation bis zu einem Betrag von 3.000 ⏠steuerfrei an ihre Arbeitnehmer gewĂ€hren können (InflationsausgleichsprĂ€mie). Hierbei soll es sich um einen steuerlichen Freibetrag handeln, der unabhĂ€ngig davon gilt, ob die Leistungen in Form von ZuschĂŒssen oder SachbezĂŒgen gewĂ€hrt werden. Die Regelung ist von der Wirkweise vergleichbar mit der Regelung in § 3 Nummer 11a EStG und zeitlich befristet.
An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung sollen keine besonderen Anforderungen gestellt werden. Es genĂŒgt, wenn der Arbeitgeber bei GewĂ€hrung der Leistung in beliebiger Form (zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem UÌberweisungstraÌger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.
Mit einer ErgĂ€nzung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung soll sichergestellt werden, dass diese InflationsausgleichsprĂ€mie bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen berĂŒcksichtigt wird, um die steuerliche Privilegierung auch im SGB II nachzuvollziehen.
Hinweise:
Die Neuregelung soll fĂŒr Arbeitgeberleistungen gelten, die zusĂ€tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Zeitraum vom Tag nach der VerkĂŒndung des Gesetzes bis zum 31.12.2024 gewĂ€hrt werden.
EingefĂŒgt wurde die geplante Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11 c EStG (neu) in den Entwurf eines Gesetzes zur temporĂ€ren Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen ĂŒber das Erdgasnetz, welches noch von Bundestag verabschiedet werden muss. Das Gesetz soll am 30.9.2022 vom Bundestag in 2./3. Lesung beschlossen werden.
Quelle: Bundesregierung sowie BMF online (il)
Nachricht aktualisiert am 30.9.2022: Durch die EinfĂŒgung neuer Regelungen in das Gesetz zur temporĂ€ren Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen ist nun doch die Zustimmung des Bundesrates zu dem Vorhaben erforderlich. In einer frĂŒheren Version dieser Meldung hatten wir geschrieben, dass dies nicht der Fall ist. Wir haben diese Passage gelöscht. (il)
Fundstelle: