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Erbschaftsteuer | Verfassungskonformität des neuen Rechts (Bundesregierung)

Die Bundesregierung hat sich zur Verfassungskonformität des neuen Erbschaftsteuerrechts geäußert (BT-Drucks. 19/10526).

Hintergrund: Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts v. 17.12.2014 - 1 BvL 21/12, sind die §§ 13 a, 13b ErbStG i. V. m. § 19 ErbStG in der damals gültigen Fassung für mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz unvereinbar erklärt worden. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, eine Neuregelung zu erlassen. Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag eingebracht. Nach Durchführung des Gesetzgebungsverfahrens haben sich Bund und Länder im Vermittlungsausschuss auf einen Kompromiss verständigt. Das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts v. 4.11.2016 wurde anschließend von Bundestag und Bundesrat beschlossen und trat am 4.11.2016 rückwirkend zum 1.7.2016 in Kraft.

Zur Verfassungskonformität des Erbschaftsteuerrechts führt die Bundesregierung weiter aus:

  • Mit den neuen Regelungen zur Verschonung betrieblichen Vermögens hat der Gesetzgeber die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erfĂĽllt. Die in der Literatur teilweise vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken werden von der Bundesregierung nicht geteilt.
  • Das FG Köln ist ebenfalls nicht davon ĂĽberzeugt, dass das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in materiell-rechtlicher Hinsicht trotz der Nachbesserungen des Gesetzgebers bei den Regelungen zum Ăśbergang des Betriebsvermögens weiterhin gegen den Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 des GG verstößt oder aus anderen GrĂĽnden verfassungswidrig ist (FG Köln, Urteil v. 8.11.2018 - 7 K 3022/17, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 1.2.2019, NWB DokID: CAAAH-06617).
  • Die Bundesregierung sieht aus diesem Grund derzeit keinen Anlass, das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz zu reformieren.

Quelle: BT-Drucks. 19/10526 v. 29.5.2019 (il)

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