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Einkommensteuer | Zur Entfernungspauschale an unterschiedlichen Arbeitstagen (BFH)

Die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte deckt arbeitstäglich zwei Wege (einen Hin- und einen Rückweg) ab. Legt ein Arbeitnehmer nur einen Weg zurück, so ist nur die Hälfte der Entfernungspauschale je Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten zu berücksichtigen (BFH, Urteil v. 12.2.2020 - VI R 42/17; veröffentlicht am 12.6.2020).

Hintergrund: Zur Abgeltung der Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 € anzusetzen, höchstens jedoch 4.500 € im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4.500 € ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.

Sachverhalt: Der Kläger ist als Flugbegleiter tätig, was häufig mehrtägige Einsätze erfordert. Für das Streitjahr 2014 beantragte er den Ansatz sämtlicher Fahrtkosten zu seinem Beschäftigungsort nach Dienstreisegrundsätzen. Das FA berücksichtigte jedoch lediglich die Entfernungspauschale, wobei es diese für diejenigen Arbeitseinsätze, bei denen Hin- und Rückfahrt auf unterschiedliche Tage fielen, jeweils nur einmal gewährte.

Das FG (FG Münster, Urteil v. 14.7.2017 - 6 K 3009/15 E ) führte aus, dass für die Rückfahrt an einem anderen Tag kein weiterer Werbungskostenabzug vorgesehen ist. Diese Auslegung führt auch zu einer sachgerechten Abbildung der wirtschaftlichen Belastung und zu einer Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer. Die Gegenauffassungen, wonach die Entfernungspauschale nur bei einem arbeitstäglichen Hin- und Rückweg in Betracht kommt bzw. im Falle lediglich einer kalendertäglichen Hin- oder Rückfahrt jeweils nur die hälftige Entfernungspauschale anzusetzen ist, finden weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien eine Stütze. Der Kläger verfügte am Flughafen über eine erste Tätigkeitsstätte. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten im Revisionsverfahren auch kein Streit mehr.

Der BFH wies die Revision des Klägers zurück:

  • Der BFH hatte bereits mit Urteil v. 26.07.1978 - VI R 16/76 zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. vor EinfĂĽhrung der Entfernungspauschale entschieden, dass der frĂĽhere Kilometer-Pauschbetrag von 0,36 DM fĂĽr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem eigenen Kraftfahrzeug zwei Fahrten (eine Hin- und eine RĂĽckfahrt) abdeckt und dass ein Arbeitnehmer, der nur eine Fahrt zurĂĽcklegt, entsprechend nur die Hälfte des Kilometer-Pauschbetrags - also 0,18 DM je Entfernungskilometer und Arbeitstag - als Werbungskosten abziehen kann.
  • An dieser Rechtslage hat sich im Grundsatz weder mit der EinfĂĽhrung der Entfernungspauschale durch das Gesetz v. 21.12.2000 noch durch das seit dem Veranlagungszeitraum 2014 geltende (neue) Reisekostenrecht etwas geändert.
  • Der BFH hält fĂĽr das im Streitjahr geltende (neue) steuerliche Reisekostenrecht daran fest, dass die Entfernungspauschale zwei Wege (einen Hin- und einen RĂĽckweg) abdeckt. Ein Arbeitnehmer, der an einem Arbeitstag nur einen Weg zurĂĽcklegt, kann nur die Hälfte der Entfernungspauschale von 0,30 € also 0,15 € je Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten abziehen.

Quelle: BFH, Urteil v. 12.2.2020 - VI R 42/17, NWB Datenbank NWB MAAAH-50692 (JT)

Verwandte Artikel:

  • Gehm/Kittelberger, Entfernungspauschale – Ăśberblick unter BerĂĽcksichtigung der gesetzlichen Ă„nderungen durch das Klimaschutzprogramm 2030, Steuer & Studium Nr. 4 v. 26.3.2020 S. 251. NWB UAAAH-40952

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