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Einkommensteuer | Schreiben zur Sonder-AfA gem. § 7b EStG (BMF)

Das BMF hat ein Schreiben zur Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen nach § 7b EStG veröffentlicht (BMF-Schreiben v. 7.7.2020 - IV C 3 - S 2197/19/10009 :008 NWB RAAAH-53359).

Hintergrund: Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 wurde der Anwendungsbereich des § 7b EStG auf den Veranlagungszeitraum 2018 erweitert ( § 52 Abs. 15a Satz 1 EStG ) und der Abzug als Werbungskosten ermöglicht (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nummer 7 EStG).

Das BMF fĂĽhrt hierzu u.a. auf 30 Seiten aus:

  • Bei Mitunternehmerschaften oder Gemeinschaften ist nach § 7a Abs. 7 Satz 1 EStG der einzelne Beteiligte anspruchsberechtigt. Das Wahlrecht zur Inanspruchnahme der Sonder-AfA nach § 7b EStG darf nach § 7a Absatz 7 Satz 2 EStG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nur einheitlich ausgeĂĽbt werden.
  • Wird eine neue Mietwohnung bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft, kann die Sonderabschreibung nach § 7b EStG nur vom Erwerber in Anspruch genommen werden (§ 7b Absatz 1 Satz 3 EStG). VeräuĂźert der Erwerber die neue Mietwohnung noch bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung weiter, kann nur der Zweit- bzw. Letzterwerber die Sonder-AfA nach § 7b EStG in Anspruch nehmen.
  • Die Sonder-AfA nach § 7b EStG kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Bauantrag oder - wenn eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist - die Bauanzeige nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellt bzw. getätigt worden ist. Die Regelung stellt nicht auf den Beginn der Bautätigkeit, sondern auf den Zeitpunkt der Bauantragstellung bzw. der Tätigung der Bauanzeige ab. FĂĽr die Bestimmung des Zeitpunkts der Stellung des Bauantrags bzw. der Tätigung der Bauanzeige ist regelmäßig das Datum des Eingangsstempels der nach Landesrecht zuständigen Behörde maĂźgebend. Das BMF fĂĽhrt in Tz. 13 bis 15 AusfĂĽhrungen zu Besonderheiten wie z.B. einem abgelehnten Bauantrag aus.
  • Die Sonder-AfA kann nach letztmals im Veranlagungszeitraum 2026 in Anspruch genommen werden ( § 52 Absatz 15a EStG ). Das Jahr der Fertigstellung der BaumaĂźnahme ist damit fĂĽr die Einhaltung des Förderzeitraums der Sonder-AfA nicht entscheidend. Hierzu fĂĽhrt das BMF ein Beispiel aus.
  • Nach § 181 Abs. 9 Satz 4 BewG muss die Wohnfläche mindestens 23 qm betragen. Ausnahmen gelten fĂĽr eine Wohnung in einem Studentenwohnheim, in einem Seniorenheim oder einer Unterkunft fĂĽr betreutes Wohnen, hierzu wird auf die Erläuterungen in Tz. 21 des BMF-Schreibens verwiesen.
  • Eine neue Wohnung kann auch durch Ausbau, Umbau, Aufstockung oder Anbau entstehen. Eine Modernisierung oder Sanierung wird ausgeschlossen. Zur eindeutigen Definition einer „neuen Wohnung“ erläutert das BMF zwei ausfĂĽhrliche Beispiele (vgl. Tz. 24 bis 31).
  • Wird eine Wohnung selbstgenutzt oder unentgeltlich zu fremden Wohnzwecken ĂĽberlassen, liegt keine entgeltliche Ăśberlassung zu fremden Wohnzwecken i. S. d. § 7b EStG vor. Ist die NutzungsĂĽberlassung gem. § 21 Abs. 2 EStG in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, so ist auch die Sonder-AfA im gleichen Verhältnis aufzuteilen und nur in Höhe des auf die entgeltliche NutzungsĂĽberlassung entfallenden Anteils abzugsfähig. FĂĽr weitere Erläuterungen siehe Tz. 33 ff. des BMF-Schreibens.
  • Eine Wohnung dient auch Wohnzwecken, wenn sie aus besonderen betrieblichen GrĂĽnden an Betriebsangehörige ĂĽberlassen wird, z. B. Wohnung fĂĽr den Hausmeister, fĂĽr das Fachpersonal oder fĂĽr Angehörige der Betriebsfeuerwehr. Das häusliche Arbeitszimmer des Mieters ist zur Vereinfachung den Wohnzwecken dienenden Räumen zuzurechnen. Räume, die sowohl Wohnzwecken als auch betrieblichen oder beruflichen Zwecken dienen, sind je nachdem, welchem Zweck sie ĂĽberwiegend dienen, entweder ganz den Wohnzwecken oder ganz den betrieblichen oder beruflichen Zwecken dienenden Räumen zuzurechnen.
  • FĂĽr die PrĂĽfung der Baukostenobergrenze (abschreibungsfähige AK/HK 3.000 Euro/qm) mĂĽssen die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die gesamte Fläche, fĂĽr die diese Kosten aufgewendet wurden, verteilt werden. Die dabei zugrunde zulegende Fläche ist bei der Anschaffung oder Herstellung eines neuen Gebäudes die Nutzfläche des gesamten Gebäudes, bei Aufstockungen, Aus-, Um-, An- oder Aufbauten die durch die BaumaĂźnahme insgesamt neu geschaffene Nutzfläche und bei der Anschaffung oder Herstellung einer Eigentumswohnung die den Eigentumsrechten entsprechende Nutzfläche des erworbenen Anteils. Hierzu gibt es ausfĂĽhrliche Erläuterungen und ein Beispiel in Tz. 49 - 54 des Schreibens.
  • Zur Bemessungsgrundlage der Sonder-AfA bedarf es der Ermittlung der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Hierzu fĂĽhrt das BMF in Tz. 55 - 64 Erläuterungen neben Beispielen aus.
  • Die Sonder-AfA nach § 7b EStG ist eine Jahresabschreibung. Sie wird daher ohne zeitanteilige Aufteilung fĂĽr jedes Jahr des BegĂĽnstigungszeitraumes vorgenommen (vgl. Tz. 65 – 72 des BMF-Schreibens).
  • Wird eine Wohnung, fĂĽr die § 7b EStG in Anspruch genommen wurde, vor Ablauf des Nutzungszeitraums (10 Jahre) veräuĂźert, hat der VeräuĂźerer nachzuweisen, dass die begĂĽnstigte Wohnung innerhalb des Nutzungszeitraums auch beim Erwerber der weiteren entgeltlichen Ăśberlassung zu fremden Wohnzwecken gedient hat. Daher ist es grundsätzlich auch möglich, eine begĂĽnstigte Wohnung, fĂĽr die die Sonderabschreibung nach § 7b EStG in Anspruch genommen wurde, innerhalb des zehnjährigen Nutzungszeitraums zu veräuĂźern, ohne dass die in Anspruch genommene Sonder-AfA rĂĽckgängig zu machen ist. (Tz. 73 – 76 des BMF-Schreibens).
  • Zur RĂĽckgängigmachung der Sonder-AfA wird ebenfalls ein ausfĂĽhrliches Beispiel genannt (Tz. 77 – 85).
  • AusfĂĽhrungen zur De-minimis-Verordnung werden ab Tz. 89 aufgefĂĽhrt.

Quelle: BMF online, Newsletter v. 8.7.2020 (JT)

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