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Einkommensteuer | Kein doppelter Corona-Bonus (BMF)

Die Fristverlängerung in § 3 Nr. 11a EStG in der Fassung des JStG 2020 v. 21.12.2020 (BGBl 2020 Teil I S. 3096) führt nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 € steuerfrei zusätzlich zu einem im Jahr 2020 steuerfrei gewährten Betrag von 1.500 € ausgezahlt werden könnte. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrages wird gestreckt. Dies stellt das BMF in seinen FAQ klar.

Hintergrund: Nach § 3 Nr. 11a EStG können Arbeitgeber ihren Beschäftigten in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 30.6.2021 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei auszahlen. Voraussetzung der vorgenannten Regelung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die Beihilfe oder Unterstützung kann insgesamt nur einmal innerhalb dieses Zeitraums gewährt werden.

Hinweis: Zum FAQ "Corona" Steuern des BMF gelangen Sie hier.

Quelle: FAQ "Corona" Steuern; BMF online (JT)

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