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Was ändert sich zum Jahreswechsel 2026/2027 in der Lohnabrechnung?

Blogbeitrag Lohnsteuerabrechnung 2026-2027

Zum 1. Januar 2027 greifen mehrere Neuerungen gleichzeitig: ein neuer Lohnsteuertarif, höhere Rechengrößen in der Sozialversicherung, ein höherer Mindestlohn und geänderte Abgaben bei Minijobs. Hinzu kommen Änderungen bei Reisekosten, Zuschlägen und Betriebsprüfungen.

Warum ist der Jahreswechsel 2026/2027 für Lohnbüros so anspruchsvoll?

Die Herausforderung: Viele der genannten Punkte stecken Ende Oktober 2026 noch im Gesetzgebungsverfahren. Das Einkommensteuerreformgesetz 2027 und das Jahressteuergesetz 2026 liegen als Regierungsentwürfe vor, die Rechengrößen-Verordnung braucht noch die Zustimmung des Bundesrats. Lohnbüros müssen sich also auf Werte vorbereiten, die sich bis Dezember noch bewegen können.

Der folgende Beitrag zeigt Ihnen, welche Änderungen für die Entgeltabrechnung 2027 relevant sind, was bereits feststeht und wo Sie die weitere Entwicklung im Blick behalten sollten.

Welche Änderungen gibt es bei der Lohnsteuer 2027 und was ändert sich beim Lohnsteuertarif?

Das Bundeskabinett hat am 2. September 2026 den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Danach steigt der Grundfreibetrag auf 12.564 Euro und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag auf 1.430 Euro. Zudem wird der Tarif zwischen 17.800 und 70.600 Euro Einkommen etwas abgeflacht.
Für die Praxis heißt das: Ab Januar ändern sich die Nettolöhne, auch ohne Gehaltsanpassung. Klären Sie frühzeitig mit Ihrem Softwareanbieter, wann die neuen Lohnsteuertabellen eingespielt werden.

Was gilt künftig bei Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen?

Zwei Gesetzentwürfe betreffen die steuerfreien Zuschläge nach § 3b EStG. Der Entwurf zum Jahressteuergesetz 2026 legt fest, was zum Grundlohn zählt: der steuerpflichtige und nicht nach § 40 EStG pauschal besteuerte laufende Arbeitslohn sowie steuerfreie Arbeitgeberbeiträge nach § 3 Nummer 56 oder 63 EStG, soweit sie laufender Arbeitslohn sind. Zusätzlich soll laut Einkommensteuerreformgesetz der maximal berücksichtigungsfähige Stundenlohn bei Sonn- und Feiertagszuschlägen von 50 auf 75 Euro steigen.
Prüfen Sie daher, ob Ihre Lohnarten für die Grundlohnberechnung richtig zugeordnet sind.

Was bedeutet die neue 24-Monats-Frist bei der ersten Tätigkeitsstätte?

Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2026 ist von einer dauerhaften Zuordnung künftig auszugehen, wenn Beschäftigte über einen Zeitraum von mehr als 24 Monaten an einer Tätigkeitsstätte im Inland tätig sein sollen. Bisher waren es 48 Monate, für Tätigkeitsstätten im Ausland bleibt es dabei.
Die neue Frist gilt für Zuordnungen, die nach dem 31. Dezember 2026 festgelegt werden. Ältere Zuordnungen laufen nach bisherigem Recht weiter. 

Wichtig für die Praxis: Die Verlängerung einer befristeten Zuordnung gilt als neue Zuordnung zum Zeitpunkt der Verlängerung.

Die Folge: Längere Einsätze an einem anderen Standort können schneller eine erste Tätigkeitsstätte begründen. Das wirkt sich auf die steuerfreie Erstattung von Reisekosten aus.

Was ändert sich bei der Lohnsteuer-Nachschau?

Wurden Lohnunterlagen mit einem Datenverarbeitungssystem erstellt, sollen die Prüfer bei einer Lohnsteuer-Nachschau künftig auf Verlangen die gespeicherten Daten einsehen und das System dafür nutzen dürfen. Ihre digitalen Entgeltunterlagen sollten daher vollständig und schnell abrufbar sein.

Was müssen Arbeitgeber bei der Aktivrente beachten?

Mit der Aktivrente bleibt der Arbeitslohn bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Freibetrag im Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen. Laut den FAQ des Bundesfinanzministeriums kann die Aktivrente beim Lohnsteuerabzug nicht gleichzeitig in mehreren Dienstverhältnissen genutzt werden. Wurde die Steuerbefreiung versehentlich nicht berücksichtigt, lässt sich das in der Regel nachträglich korrigieren.

Was ändert sich in der Sozialversicherung 2027?

Wie stark steigen die Rechengrößen?

Das Bundeskabinett hat die Sozialversicherungsrechengrößen 2027 am 7. Oktober 2026 beschlossen, der Bundesrat muss noch zustimmen. Grundlage ist die Lohnentwicklung 2025 von 4,38 Prozent. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung werden darüber hinaus zusätzlich angehoben.

Rechengröße 2027monatlichjährlich
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V7.012,50 €84.150 €
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V6.075 €72.900 €
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 8 SGB V (neu)6.712,50 €80.550 €
Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung6.375 €76.500 €
Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung8.850 €106.200 €

Für die Abrechnung bedeutet das: 2027 gibt es erstmals drei Jahresarbeitsentgeltgrenzen. Sie müssen daher genau prüfen, welche Grenze für welche Beschäftigten maßgeblich ist.

Warum werden Minijobs für Arbeitgeber teurer?

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro brutto je Zeitstunde. Weil die Geringfügigkeitsgrenze an den Mindestlohn gekoppelt ist, steigt sie rechnerisch von 603 auf 633 Euro im Monat. Gleichzeitig steigen die Abgaben:

  • Der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung für geringfügig Beschäftigte steigt laut GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz auf den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes.
  • Der einheitliche Pauschsteuersatz bei Minijobs soll laut Einkommensteuerreformgesetz 2027 von 2 auf 5 Prozent steigen.

Prüfen Sie zum Jahreswechsel die Stundenvereinbarungen Ihrer Minijobber und kalkulieren Sie die höheren Kosten ein.

Was tut sich im Arbeitsrecht?

Wie ist der Stand bei der Entgelttransparenz?

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie war bis Juni 2026 in deutsches Recht umzusetzen. Eine vom Bundesfamilienministerium eingesetzte Kommission hat Vorschläge für eine bürokratiearme Umsetzung vorgelegt, unter anderem zur Berichtspflicht und zum Auskunftsanspruch. Auf dieser Grundlage erarbeitet das Ministerium einen Referentenentwurf. Im Juli 2026 erklärte die Bundesregierung, die Vorbereitungen für einen Gesetzentwurf seien getroffen und einzelne Fragen würden noch geklärt.

Arbeitgeber sollten deshalb nicht abwarten. Sinnvoll ist es jetzt, Vergütungsstrukturen und Entgeltkriterien zu dokumentieren und auf ihre Begründbarkeit zu prüfen. Die Abrechnung liefert dafür die Datenbasis.

Was sollten Lohnbüros jetzt vorbereiten?

Auch wenn noch nicht jedes Detail feststeht, können Sie die wichtigsten Schritte schon heute angehen:

  • Updates mit dem Softwareanbieter abstimmen: Wann kommen Lohnsteuertabellen, Rechengrößen und neue Beitragssätze?
  • Minijobs prüfen: Stundenvereinbarungen an Mindestlohn und neue Verdienstgrenze anpassen, höhere Arbeitgeberkosten einplanen.
  • Privat Krankenversicherte identifizieren: Wer fällt unter die Bestandsschutzregelung, wer muss neu beurteilt werden?
  • Lohnarten für Zuschläge kontrollieren: Ist der Grundlohn nach neuer Rechtslage korrekt definiert?
  • Langfristige Einsätze an anderen Standorten erfassen: Welche Zuordnungen ab 2027 fallen unter die 24-Monats-Frist?
  • Digitale Entgeltunterlagen ordnen, damit sie bei einer Lohnsteuer-Nachschau schnell verfügbar sind.
  • Gesetzgebungsverfahren bis Dezember beobachten und Werte vor der Januarabrechnung final abgleichen.

Wie bleiben Sie zum Jahreswechsel auf dem neuesten Stand?

Viele Änderungen werden erst in den kommenden Wochen endgültig beschlossen. Im Jahreswechselseminar zu Lohnsteuer, Sozialversicherung und Arbeitsrecht erhalten Sie deshalb den aktuellen Stand. Unsere drei Experten erklären Ihnen die Neuerungen an konkreten Fallbeispielen.

Darüber hinaus behandelt das Seminar Themen, die sich laufend weiterentwickeln, etwa die geplante Reform der Arbeitszeit und Zeiterfassung, aktuelle arbeitsrechtliche Rechtsprechung sowie Neuerungen im Beitrags- und Melderecht.

Sie erhalten ausführliche Unterlagen als Nachschlagewerk und können Ihre Fragen auch nach dem Seminar im Betreuungsforum stellen. Das Seminar findet ab dem 25. November 2026 in zahlreichen Städten und als Webinar statt.

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