In seiner Kolumne âIm Namen des Volkesâ teilt Ralf Sikorski mit unseren Leserinnen und Lesern AuszĂŒge aus der Neubearbeitung seines gleichnamigen Buches.
Ich heiĂe Ralf Sikorski und Sie herzlich willkommen.
Kinder von Prominenten haben es nicht leicht, schon gar nicht die Kinder von Schauspielern oder Musikern. So heiĂt die Tochter von Gwyneth Paltrow noch schlicht âAppleâ, der Sohn von Brad Pitt und Angelina Jolie einfach âDandelionâ und der Sohn von Nicholas Cage kurz und bĂŒndig âKal-Elâ. Was aber noch harmlos wirkt, wenn man den Namen des Sohnes von Bono (Elijah Bob Patricius Guggi Quincy) oder der Tochter von Bob Geldorf (Peaches Honeyblossom) vernimmt. Stellen Sie sich vor, Sie sind Lehrer oder Lehrerin und âX AE A-Xiiâ zeigt auf und will drangenommen werden. Na gut, ein Einfaches âJa, du bitteâ reicht vielleicht aus, wenn Sie das Kind von Elon Musk nicht stĂ€ndig ĂŒbergehen wollen. Da ist Don Hugo, der Sohn von Franziska von Almsick, doch noch ganz gut davongekommen.
HĂ€tten all diese Eltern doch vor der Namensgebung besser einmal die deutsche Rechtsprechung zu diesem Thema zu Rate gezogen. Sie ist zwar nicht Grundlage fĂŒr die Rechtsprechung anderer Staaten, dafĂŒr aber klar und deutlich. So entschied das Oberlandesgericht DĂŒsseldorf mit Beschluss vom 3.4.1998 (3 Wx 90/98): âDas grundrechtlich geschĂŒtzte Namensgebungsrecht der Eltern wird durch das Persönlichkeitsrecht des Kindes und die GrundsĂ€tze der allgemeinen Sitte und Ordnung eingeschrĂ€nkt. Zudem darf die Namensgebung dem Kindeswohl nicht widersprechen.â
Allerdings lĂ€sst auch dieses Urteil der Entfaltung mehr oder weniger prominenter Eltern viel Spielraum: âDie regelmĂ€Ăige Maximalzahl von Vornamen ist auf 4 bis 5 begrenzt, sofern kein triftiger Grund fĂŒr eine Abweichung erkennbar ist. Der Wunsch, dem Kind eine Vielzahl von Vornamen (hier: 12) zu geben, ist kein triftiger Grund, sondern dient lediglich der Selbstdarstellung der Eltern und widerspricht dem Kindeswohl. Die Wahl von zwölf Vornamen hat einen das Kind erheblichen belĂ€stigenden Charakter. So wĂ€re das Kind gehalten, sich in seinem spĂ€teren Leben sĂ€mtliche zwölf Vornamen in der richtigen Reihenfolge und der richtigen Schreibeweise zu merken, wenn es in seinem Leben spĂ€ter einmal fĂŒr bestimmte RechtsgeschĂ€fte oder BeurkundungsvorgĂ€nge, bei denen dies notwendig ist, sĂ€mtliche Vornamen auffĂŒhren und eventuell mit diesen unterschreiben muss.â
Der Richter â mit beiden Beinen mitten im Leben â hielt sich mit seiner persönlichen Meinung zum Wohle des Kindes auch nicht wirklich zurĂŒck: âDem kann die Kindesmutter nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Wunsch nach so vielen Vornamen aus verschiedenen LĂ€ndern, Kulturen und Religionen solle ausdrĂŒcken, daĂ es keine Grenzen im Herzen der Menschen geben solle, und darĂŒber hinaus das kulturzeitgemĂ€Ăe Aufwachsen des Kindes gewĂ€hrleisten. Dem mag die BeschwerdefĂŒhrerin in der Erziehung Rechnung tragen. Die Beschreibung eines Arsenals an Vornamen ist hierzu nicht notwendig.â
Gut, dass in Deutschland die entsprechenden Kinder vor dem Selbstdarstellungstrieb ihrer Eltern geschĂŒtzt werden. Es ist eben nicht alles schlecht, was deutsche Behörden und deutsche Gerichte so entscheiden. Astrid Lindgrens Schöpfung âPippilotta Viktualia Rollgardina Pfefferminz Efraimstochter Langstrumpfâ hĂ€tte ihre Freude an dieser Namenswelt. Schon deshalb, weil die schwedische Autorin offenbar viel GespĂŒr fĂŒr Ironie hatte und fortan ihre Schöpfung nur noch kurz âPippiâ nannte. Hoffentlich haben alle eingangs genannten Opfer ihrer Eltern inzwischen Ă€hnliche NamensabkĂŒrzungen gefunden.
Das sog. Namensfindungsrecht der Eltern in Deutschland umfasst innerhalb der Grenzen von allgemeiner Sitte und Ordnung auch Phantasienamen (Oberlandesgericht DĂŒsseldorf vom 7.11.1988, 3 Wx 437/88). Der Vorname muss aber das Geschlecht des Kindes erkennen lassen und darf das Persönlichkeitsrecht des Kindes nicht verletzen, weil er anstöĂig oder lĂ€cherlich wirkt und dadurch zu einer Diskriminierung des Kindes fĂŒhren kann. âSunshineâ kann als weiblicher Vorname eingetragen werden, ebenso âEmma Tigerâ (Oberlandesgericht Celle vom 29.10.2004, 18 W 9/04) oder âSonneâ (Bayerisches Oberstes Landesgericht vom 7.7.1994, 1Z BR 35/94). Einem Jungen kann âNovemberâ neben weiteren Vornamen als Vorname erteilt werden (Landgericht Bonn vom 13.6.2006, 4 T 202/06; im Urteilsfall ging es um die Vornamenskombination âJoel November Severinâ. Und wieder das Oberlandesgericht DĂŒsseldorf (Beschluss vom 3.4.1998, 3 Wx 90/98): âBei der Wahl eines Phantasienamens ist das Prinzip der Geschlechtsoffenkundigkeit von Vornamen gewahrt, wenn die ersten drei Vornamen das Geschlecht des Kindes eindeutig erkennen lassen.â
Doktorgrade werden vor dem Namen gefĂŒhrt
Kluge Eltern nennen ihre Kinder mit Vornamen âDoktorâ, sie ersparen ihnen damit viel Zeit und MĂŒhe, einen Doktorvater zu suchen und sich vor PlagiatsjĂ€gern zu schĂŒtzen.
Im Jahr 2000 klagte Gudrun-Theresa Langemeyer-Melchior aus Hannover-Langenhagen, die nach beruflicher TĂ€tigkeit als Tierarzthelferin Tiermedizin studierte und schlieĂlich nach erfolgreicher Approbation zur Abrundung ihres Berufes promovierte, auf Verleihung eines Doktorgrades in weiblicher Form.
Durch entsprechende Urkunde verlieh ihr die beklagte UniversitĂ€t den Grad eines âDoctor medicinae veterinariaeâ. Sie aber lehnte die mĂ€nnliche Form dieses Titels ab und wollte âDoctoraâ genannt werden. Da das NiedersĂ€chsische Ministerium fĂŒr Wissenschaft und Kultur ihr Anliegen unterstĂŒtzte, befasste die Beklagte parallel zum Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Hannover auch die Landeshochschulkonferenz Niedersachsen mit diesem Problem. Besonders beeindruckend war der Hinweis der KlĂ€gerin, der eher nicht den Anschein erweckte, wir befĂ€nden uns im Jahr 2000: âUnter âFrau Doktorâ könne ebenso eine Ărztin wie auch die Ehefrau eines Arztes verstanden werden.â
Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 22.3.2000, 6 A 1529/98), nach damaliger Rechtslage zutreffend: âEs gibt keine Rechtsgrundlage fĂŒr das Begehren der KlĂ€gerin. Zutreffend geht die KlĂ€gerin davon aus, dass das lateinische Wort doctor ein Maskulinum ist und ursprĂŒnglich eine mĂ€nnliche Person bezeichnet. Insofern ist es âvon Hause ausâ nicht als Hochschulgrad fĂŒr Frauen geeignet. Die Sprache steht jedoch nicht in beliebiger Disposition des Staates. Der Staat findet die Sprache vor. Die Bundesrepublik Deutschland, ihre LĂ€nder und Körperschaften haben weder Recht noch Pflicht, die lateinische Sprache fortzuentwickeln. DarĂŒber hinaus verlĂ€sst die Forderung der KlĂ€gerin die Regeln der lateinischen Sprache. Der lateinischen Silbe â-torâ entsprĂ€che im Femininum die Endsilbe â-trixâ, die man etwa im Wort obstetrix (Hebamme) findet. Die KlĂ€gerin findet die regelgerechte Bildung âdoctrixâ wegen der Assoziation zu Asterix und Obelix als âunwĂŒrdigâ, und das ist ihr gutes Recht. Sie könne aber nicht verlangen, dass wahrhaft willkĂŒrlich ein Kunstwort âdoctoraâ gebildet wird.â
Interessant in diesem Rechtsstreit war eine weitere Anmerkung des Gerichts. Es wies nĂ€mlich ausdrĂŒcklich darauf hin, dass die hier in Frage stehende Promotionsordnung tatsĂ€chlich rechtswidrig war, weil sie die im Deutschen mögliche Bezeichnung âDoktorinâ (noch) nicht vorsah. Diese Form der Bezeichnung hatte die KlĂ€gerin aber nicht begehrt. Und daher war die Klage abzuweisen.
Ăber Ralf Sikorski
Dipl.-Finanzwirt Ralf Sikorski war viele Jahre Dozent an der Hochschule fĂŒr Finanzen in Nordrhein-Westfalen und anschlieĂend Leiter der BetriebsprĂŒfungsstelle in einem Finanzamt. Seine Dozentenrolle nahm er daneben lange Zeit als Unterrichtender in SteuerberaterlehrgĂ€ngen und BilanzbuchhalterlehrgĂ€ngen wahr. Heute ist er noch in zahlreichen Fortbildungsveranstaltungen tĂ€tig, u. a. in unseren Bilanzbuchhalter-Updates. DarĂŒber hinaus hat er sich als Autor unzĂ€hliger steuerlicher Lehr- und PraktikerbĂŒcher insbesondere zu den Fachbereichen Umsatzsteuer und Abgabenordnung und Herausgeber eines Kommentars zur Abgabenordnung einen Namen gemacht. Seine StilblĂŒtensammlungen âMeine Frau ist eine auĂergewöhnliche Belastungâ, âWo bitte kann ich meinen Mann absetzenâ, âIch war Hals ĂŒber Kopf erleichtertâ und ganz aktuell âIm Namen des Volkesâ sowie das MĂ€rchenbuch âVon Steuereyntreibern und anderen Blutsaugernâ runden sein vielfĂ€ltiges TĂ€tigkeitsbild ab.
Hinweis: Die Illustration stammt von Philipp Heinisch, der seine Anwaltsrobe 1990 an den Nagel hÀngte und Zeichner, Maler und Karikaturist wurde (www.kunstundjustiz.de).







