Hintergrund: Die Fragesteller hatten ausgeführt, dass der BFH im November 2025 in einem Verfahren zum Vorsteuerabzug eines gemeinnützigen Sportvereins entschieden habe, dass Mitgliedsbeiträge in diesem Fall nicht von der Umsatzsteuer befreit seien. Eine Rolle habe dabei auch gespielt, was umsatzsteuerrechtlich als sportliche Veranstaltung gelte und was nicht. Das Urteil widerspreche unter Berufung auf EU-Vorgaben der bisherigen Praxis der Finanzverwaltung. In der Folge hätten einzelne Sportverbände und der Bundesrat auf bestehende Rechtsunsicherheiten hingewiesen.
Die Bundesregierung antwortete wie folgt:
Sportvereine sind hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung ihrer Mitgliedsbeiträge von den Grundsätzen des Urteils betroffen sind. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind sogenannte echte Mitgliederbeiträge, die der Erfüllung der satzungsgemäßen Gemeinschaftszwecke dienen, nicht umsatzsteuerbar. Es fehle an einem Leistungsaustausch mit dem einzelnen Mitglied. Der Rechtsprechung des BFH folgend könnten Jahresbeiträge der Mitglieder eines Sportvereins aber auch die Gegenleistung für Dienstleistungen des Vereins sein und damit zu steuerbaren Leistungen führen.
Sportliche Veranstaltungen gemeinnütziger Vereine sind bereits heute unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei sind. Dies gilt etwa für Sportkurse, Lehrgänge, Training und Wettkämpfe, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Dazu zählen neben Start- und Meldegeldern auch Mitgliedsbeiträge, die zur aktiven Teilnahme an solchen Veranstaltungen entrichtet werden. Nicht unter die Steuerbefreiung fällt dagegen die bloße Überlassung von Sportstätten. Eine Ausweitung der Steuerbefreiung - unter weitestgehender Ausschöpfung des Ermessensspielraums der entsprechenden EU-rechtlichen Regelung - auf solche Leistungen hätte nach Angaben der Bundesregierung allerdings zur Folge, dass ein Vorsteuerabzug für den Betrieb solcher Sportstätten ausgeschlossen wäre und ein bereits vorgenommener Vorsteuerabzug gegebenenfalls anteilig rückgängig gemacht werden müsste.
Mit Blick auf die derzeitige Rechtslage ändert sich für Vereine an der bisherigen umsatzsteuerlichen Behandlung zunächst nichts. Sie können ihre gegen Mitgliedsbeiträge erbrachten Leistungen entsprechend der Rechtsprechung des BFH aber als umsatzsteuerbar ansehen und - soweit keine Steuerbefreiung greift - Umsatzsteuer abführen und gegebenenfalls einen Vorsteuerabzug aus ihren Eingangsleistungen geltend machen. Ebenso können sie entsprechend der Verwaltungsauffassung an der Behandlung als nicht umsatzsteuerbar festhalten. Einen Nichtanwendungserlass zum Urteil, nach dem die Linken gefragt hatten, erwägt die Bundesregierung laut Antwort nicht.
Wie viele der insgesamt rund 86.000 Sportvereine in Deutschland von den Auswirkungen des Urteils betroffen sind, kann die Bundesregierung nicht angeben. Auch eine verlässliche Schätzung ist mangels weiterführender Informationen nicht möglich. Die Grundsätze des Urteils sind zudem nicht ausschließlich auf Sportvereine anzuwenden.
Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 878 (lb)
Fundstelle(n):
NWB IAAAK-26876







