Blog

Umsatzsteuer | Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen (hib)

Endriss NWB Newsletter 2026 November

Die Bundesregierung rechnet nach einem Urteil des BFH vom November 2025 nicht mit einer raschen Lösung bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Mitgliedsbeiträgen von Sportvereinen. In ihrer Antwort (BT-Drucks. 21/8811) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (BT-Drucks. 21/8499) verweist sie zur Begründung auf die unterschiedlichen Interessen der Beteiligten und die Komplexität des Themas. Es bleibe abzuwarten, ob und in welchem Umfang die Verwaltungsregelung angepasst oder dem Gesetzgeber eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes vorgeschlagen werde. Bei einer möglichen Neuregelung wolle die Bundesregierung die Anliegen der Vereine so weit wie möglich berücksichtigen und eine zusätzliche umsatzsteuerliche Belastung ebenfalls so weit wie möglich vermeiden.

Hintergrund: Die Fragesteller hatten ausgeführt, dass der BFH im November 2025 in einem Verfahren zum Vorsteuerabzug eines gemeinnützigen Sportvereins entschieden habe, dass Mitgliedsbeiträge in diesem Fall nicht von der Umsatzsteuer befreit seien. Eine Rolle habe dabei auch gespielt, was umsatzsteuerrechtlich als sportliche Veranstaltung gelte und was nicht. Das Urteil widerspreche unter Berufung auf EU-Vorgaben der bisherigen Praxis der Finanzverwaltung. In der Folge hätten einzelne Sportverbände und der Bundesrat auf bestehende Rechtsunsicherheiten hingewiesen.

Die Bundesregierung antwortete wie folgt:

  • Sportvereine sind hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung ihrer Mitgliedsbeiträge von den Grundsätzen des Urteils betroffen sind. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind sogenannte echte Mitgliederbeiträge, die der ErfĂĽllung der satzungsgemäßen Gemeinschaftszwecke dienen, nicht umsatzsteuerbar. Es fehle an einem Leistungsaustausch mit dem einzelnen Mitglied. Der Rechtsprechung des BFH folgend könnten Jahresbeiträge der Mitglieder eines Sportvereins aber auch die Gegenleistung fĂĽr Dienstleistungen des Vereins sein und damit zu steuerbaren Leistungen fĂĽhren.

  • Sportliche Veranstaltungen gemeinnĂĽtziger Vereine sind bereits heute unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei sind. Dies gilt etwa fĂĽr Sportkurse, Lehrgänge, Training und Wettkämpfe, soweit das Entgelt in TeilnehmergebĂĽhren besteht. Dazu zählen neben Start- und Meldegeldern auch Mitgliedsbeiträge, die zur aktiven Teilnahme an solchen Veranstaltungen entrichtet werden. Nicht unter die Steuerbefreiung fällt dagegen die bloĂźe Ăśberlassung von Sportstätten. Eine Ausweitung der Steuerbefreiung - unter weitestgehender Ausschöpfung des Ermessensspielraums der entsprechenden EU-rechtlichen Regelung - auf solche Leistungen hätte nach Angaben der Bundesregierung allerdings zur Folge, dass ein Vorsteuerabzug fĂĽr den Betrieb solcher Sportstätten ausgeschlossen wäre und ein bereits vorgenommener Vorsteuerabzug gegebenenfalls anteilig rĂĽckgängig gemacht werden mĂĽsste.

  • Mit Blick auf die derzeitige Rechtslage ändert sich fĂĽr Vereine an der bisherigen umsatzsteuerlichen Behandlung zunächst nichts. Sie können ihre gegen Mitgliedsbeiträge erbrachten Leistungen entsprechend der Rechtsprechung des BFH aber als umsatzsteuerbar ansehen und - soweit keine Steuerbefreiung greift - Umsatzsteuer abfĂĽhren und gegebenenfalls einen Vorsteuerabzug aus ihren Eingangsleistungen geltend machen. Ebenso können sie entsprechend der Verwaltungsauffassung an der Behandlung als nicht umsatzsteuerbar festhalten. Einen Nichtanwendungserlass zum Urteil, nach dem die Linken gefragt hatten, erwägt die Bundesregierung laut Antwort nicht.

  • Wie viele der insgesamt rund 86.000 Sportvereine in Deutschland von den Auswirkungen des Urteils betroffen sind, kann die Bundesregierung nicht angeben. Auch eine verlässliche Schätzung ist mangels weiterfĂĽhrender Informationen nicht möglich. Die Grundsätze des Urteils sind zudem nicht ausschlieĂźlich auf Sportvereine anzuwenden.

Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 878 (lb)

Fundstelle(n):
NWB IAAAK-26876

  • Chat
  • Haben Sie nicht etwas vergessen?

    Kein Problem! Wir haben Ihren Warenkorb fĂĽr Sie gespeichert!
    Nur noch ein paar Klicks und schon kommen Sie Ihrem Weiterbildungsziel ein Stück näher.
     
    Sind Sie sich noch unsicher oder benötigen Beratung? Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren! Wir beraten Sie gern und klären alle offenen Fragen.

    Nichts mehr verpassen!

    Angebote, regelmäßige Infos und Tipps zum Thema Weiterbildung & Karriere  - Bleiben Sie mit unserem Newsletter immer auf dem Laufenden. Jetzt anmelden!