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Bilanzierung | Keine Rückstellung für Räumung des Baustellenlagers (BFH)

Ungeachtet einer bestehenden Außenverpflichtung (hier: Räumung eines Baustellenlagers bei Vertragsende) ist ein Ansatz einer Verbindlichkeitsrückstellung gem. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB dann ausgeschlossen, wenn die Verpflichtung in ihrer wirtschaftlichen Belastungswirkung von einem eigenbetrieblichen Interesse vollständig "überlagert" wird (BFH, Urteil v. 22.1.2020 - XI R 2/19; veröffentlicht am 12.6.2020).

Hintergrund: Die Bildung von Aufwandsrückstellungen, denen keine Verpflichtung gegenüber einem Dritten zugrunde liegt, ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 249 Abs. 2 Satz 1 HGB unzulässig. Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des BFH für Außenverpflichtungen, bei denen die Leistungspflicht gegenüber dem Dritten von eigenbetrieblichen Erfordernissen des Unternehmens gleichgerichtet und kongruent überlagert wird.

Sachverhalt: Die Klägerin, eine im Spezialgerüstbau tätige GmbH, hatte Rückstellungen für den Aufwand der Demontage des auf der jeweiligen Baustelle befindlichen Materials gebildet. Das FA vertrat u.a. die Auffassung, die Bildung einer Rückstellung für die mit der Auflösung von Baustellen verbundenen Aufwendungen sei unzulässig, da Rückstellungen für drohende Verluste steuerrechtlich nicht zulässig seien und die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nicht vorlägen.

Die gegen die gewinnerhöhende Auflösung der Rückstellung gerichtete Klage beim FG (FG Münster, Urteil v. 5.12.2018 - 13 K 2688/15 K ) hatte keinen Erfolg. Die Räumung der Grundstücke hat sowohl im Interesse des jeweiligen Auftraggebers als auch im Interesse der Klägerin gelegen.

Der BFH wies die Revision als unbegrĂĽndet zurĂĽck:

  • Nach MaĂźgabe ständiger Rechtsprechung des BFH kann es ungeachtet einer ausreichend bestimmten AuĂźenverpflichtung aber - dabei unabhängig von der Rechtsnatur als privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtung - in Betracht kommen, die wirtschaftlichen Interessen des Leistungsverpflichteten und des Anspruchsberechtigten zu gewichten und im Einzelfall ein sog. eigenbetriebliches Interesse als wirtschaftlich auslösendes Moment der Belastung zu werten (BFH, Urteil v. 25.2.1986 - VIII R 134/80, BFH, Urteil v. 8.11.2000 - I R 6/96, BFH, Urteil v. 27.6.2001 - I R 45/97, BFH, Beschluss v. 22.8.2006 X B 30/06, BFH, Beschluss v. 27.12.2010 - VIII B 88/10).
  • Der BFH hält - entgegen der in der Literatur geäuĂźerten Kritik - insbesondere in den Fällen an die Rechtsprechung fest, in denen eine bestehende AuĂźenverpflichtung durch ein eigenbetriebliches Interesse bei wirtschaftlicher Betrachtung vollständig ĂĽberlagert wird und damit der Sache nach eine sog. AufwandsrĂĽckstellung vorliegt (Ansatzverbot gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 HGB).
  • Insbesondere hat das "Negativmerkmal" damit entgegen der Ansicht der Klägerin eine gesetzliche Grundlage, da die AuĂźenverpflichtung eine wirtschaftliche Belastung auslösen muss und diese Frage nicht losgelöst von einem damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden eigenbetrieblichen Interesse beantwortet werden kann.

Quelle: BFH, Urteil v. 22.1.2020 - XI R 2/19, NWB Datenbank NWB SAAAH-50690  (JT)

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  • Zimmermann/Dorn/Först, RĂĽckstellungen in der Handels und Steuerbilanz, Beilage zu NWB 52/2019 S. 24 NWB SAAAH-38310

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