Sachverhalt: Der Kläger verlangt von der Beklagten, an ihn ein zusätzliches Urlaubsgeld für den gesetzlichen Zusatzurlaub schwerbehinderter Menschen im Jahr 2018 zu zahlen.
Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren bezüglich des zusätzlichen Urlaubsgelds mit der Maßgabe weiter, dass er den Zinsanspruch erst ab dem 1.7.2018 geltend macht.
Das BAG fĂĽhrt aus:
- Nach § 6 Nr. 1 UTV MTV haben schwerbehinderte Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld auch für Urlaubstage, die ihnen gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX als Zusatzurlaub zustehen. Dies ergibt die Auslegung der Tarifvorschrift (vgl. zu den für Tarifverträge maßgeblichen Auslegungsgrundsätzen BAG, Urteil v. 19.6.2018 - 9 AZR 564/17 - Rn. 17).
- Der von dem Kläger erhobene Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld beläuft sich auf einen Bruttobetrag iHv. 154,50 Euro (fünf Arbeitstage Zusatzurlaub mal 30,90 Euro brutto). Gemäß § 6 Nr. 2 UTV MTV nimmt das zusätzliche Urlaubsgeld an der Tariferhöhung des Jahres 2018 teil.
- Der Zinsanspruch für die Zeit seit dem 1.7.2018 folgt aus den gesetzlichen Vorschriften über den Schuldnerverzug. Ist für eine Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, gerät der Schuldner auch ohne Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). In einem solchen Fall darf der Gläubiger auch ohne besonderes Zahlungsverlangen von der pünktlichen Erfüllung seiner Forderung ausgehen (BGH, Urteil v. 22.11.2012 - IX ZR 62/10 - Rn. 12).
Quelle: BAG, Urteil v. 10.3.2020 - 9 AZR 109/19, NWB Datenbank NWB UAAAH-53760 (JT)
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