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Verfahrensrecht | Konkretisierung der Belegvorhaltepflicht (ThĂĽringer LFD)

Die Thüringer Landesfinanzdirektion hat zur ab dem VZ 2017 geltenden Belegvorhaltepflicht Stellung genommen. Im Unterschied zu einzelnen anderen Bundesländern empfiehlt sie nicht, grundsätzlich und immer auf die Einreichung jeglicher Belege zu verzichten (Thüringer Landesfinanzdirektion, Schreiben v. 27.04.2018).

Hierzu fĂĽhrt die ThĂĽringer Landesfinanzdirektion u.a. weiter aus:
Auf Beraterseite bestehen Erfahrungen, bei welchen Sachverhalten in der Vergangenheit Belege angefordert wurden. Es ist deshalb grundsätzlich zielführend, in gleichgelagerten Fällen auch in Zukunft schon mit der Steuerklärung die Belege einzureichen, die erfahrungsgemäß nachgefordert werden. Allgemein gilt, dass je bedeutender der steuerliche Sachverhalt ist, umso sinnvoller ist es, den Beleg sofort einzureichen, da die Anforderungen an die Belegvorlage mit der steuerlichen Bedeutung steigen. Dies ist z.B. der Fall bei einem Sachverhalt, wenn er
  • neu bzw. erstmalig oder einmalig ist,
  • einen auĂźergewöhnlichen (Geschäfts-) Vorfall darstellt,
  • sich gegenĂĽber dem Vorjahr erheblich ändert oder
  • eine spĂĽrbare steuerliche Auswirkung nach sich zieht.
Ganz allgemein und grundsätzlich kann tendenziell die Wahrscheinlichkeit einer Rückfrage/Beleganforderung durch Beachtung folgender Hinweise reduziert werden:
  • Machen Sie möglichst genaue und aussagekräftige Angaben.
  • Geben Sie keine Gesamtsummen an, sondern - wenn möglich - die Einzelpositionen und nutzen Sie die Mehrfachzeilenindices.
  • PrĂĽfen Sie auch die allgemeinen Angaben zur steuerpflichtigen Person/zu den steuerpflichtigen Personen auf Aktualität (z. B. hinsichtlich der Bankverbindung).
  • Geben Sie die Daten kennzifferngerecht in die Steuererklärung ein.
  • Sofern Sie mit der Steuererklärung Belege angekĂĽndigt haben, reichen Sie diese bitte zeitnah ein.
  • Legen Sie Anträge und sonstige Schreiben nicht den Belegen bei, sondern senden Sie diese zur schnelleren Zuordnung getrennt.
  • Reichen Sie authentifizierte Erklärungen nicht zusätzlich in Papierform ein.
  • Reichen Sie die Erklärungen eines Steuerfalls nach Möglichkeit gemeinsam ein.
  • Reichen Sie Belege - bis zur Möglichkeit einer digitalen BelegĂĽbermittlung - in Papierform ein.
Quelle: ThĂĽringer Landesfinanzdirektion, Schreiben v. 27.04.2018, NWB DokID: DAAAG-83218 (il) Verwandte Artikel:
  • Empfehlungen zur Belegvorlage fĂĽr Steuererklärungen ab Veranlagungszeitraum 2017, NWB 8/2018 S. 465, NWB DokID: OAAAG-72596
  • Vetten, Steuermodernisierungsgesetz – ein zweiter Blick, NWB 42/2016 S. 3187, NWB DokID: KAAAF-83463
  • Vetten, Steuermodernisierungsgesetz – eine Praxisanalyse, NWB 41/2016 S. 3105, NWB DokID: AAAAF-82934
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