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Verfahrensrecht | AdV wegen ernstlicher Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung (BMF)

Das BMF hat ein Schreiben zur Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Verzinsung nach § 233a AO in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO für Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2015 veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 14.06.2018 - IV A 3 - S 0465/18/10005-01).

Hintergrund: Nach Auffassung des BFH begegnet die Zinshöhe in § 233a AO in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO durch ihre realitätsferne Bemessung im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz und das Übermaßverbot für Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2015 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln (BFH, Beschluss v. 25.04.2018 - IX B 21/18, s. hierzu Lindwurm, NWB 23/2018 S. 1656 sowie Seifert, StuB 11/2018 S. 407).

Das BMF fĂĽhrt hierzu Folgendes aus:

  • Der BFH-Beschluss v. 25.04.2018 - IX B 21/18, ist fĂĽr Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2015 (nur) auf Antrag des Zinsschuldners in allen Fällen anzuwenden, in denen gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung, in der der Zinssatz nach § 238 Absatz 1 Satz 1 AO zugrunde gelegt wird, Einspruch eingelegt wurde. Unerheblich ist dabei, zu welcher Steuerart und fĂĽr welchen Besteuerungszeitraum die Zinsen festgesetzt wurden.
  • Die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes soll nach § 361 Absatz 2 Satz 2 AO grundsätzlich ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung fĂĽr den Betroffenen eine unbillige, nicht durch ĂĽberwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
  • Die angeordnete Gewährung der Aussetzung der Vollziehung fĂĽr Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2015 ist nicht dahingehend zu verstehen, dass die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die Verfassungsmäßigkeit des § 238 Absatz 1 Satz 1 AO bezweifeln. Angesichts der bisherigen NichtannahmebeschlĂĽsse des Bundesverfassungsgerichts zur Verzinsungsregelung ist ungewiss, ob das Bundesverfassungsgericht in den Verfahren 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 den Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat bei einer neuerlichen PrĂĽfung unter BerĂĽcksichtigung der weiteren Marktzinsentwicklung in den letzten Jahren nun als verfassungswidrig einstufen wird.
  • FĂĽr Verzinsungszeiträume vor dem 01.04.2015 ist Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Absatz 2 Satz 2 AO nur zu gewähren, wenn die Vollziehung fĂĽr den Betroffenen eine unbillige, nicht durch ĂĽberwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte und im Einzelfall ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers zu bejahen ist.
  • Bei der PrĂĽfung, ob ein solches berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen besteht, ist dieses mit den gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen. Dabei kommt es maĂźgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Zinsbescheids eintretenden Eingriffs beim Zinsschuldner und andererseits auf die Auswirkungen einer Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung hinsichtlich des Gesetzesvollzugs und des öffentlichen Interesses an einer geordneten HaushaltsfĂĽhrung an.
  • Dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestehenden Geltungsanspruch der formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Zinsvorschriften ist fĂĽr Verzinsungszeiträume vor dem 01.04.2015 der Vorrang einzuräumen. Denn die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung wĂĽrde im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung dieser Zinsvorschriften fĂĽhren, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen sind als eher gering einzustufen und der Eingriff hat keine dauerhaften nachteiligen Wirkungen.

Quelle: BMF, Schreiben v. 14.06.2018 - IV A 3 - S 0465/18/10005-01, NWB DokID: FAAAG-86742 (Ls)

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