Hierzu fĂĽhrt das BMF u.a. weiter aus:
- Für Steuertatbestände, die nach dem 31.12.2016 verwirklicht werden, sind die bis zum Tage dieses BMF-Schreibens ergangenen BMF-Schreiben anzuwenden, soweit sie in der Positivliste (Anlage 1, gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt sind. Die nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben werden für nach dem 31.12.2016 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben.
- Für vor dem 01.01.2017 verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende BMF-Schreiben überholt sind.
Hinweis: Ebenfalls veröffentlicht hat das BMF die gemeinsame Liste der im BMF-Schreiben vom 21.03.2017 (BStBl I 2017 S. 486) und in den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21.03.2017 (BStBl I 2017 S. 487) aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder.
Hauptbezug: BMF, Schreiben v. 19.03.2018 - IV A 2 - O 2000/17/10001, BStBl 2018 I S. 322, NWB DokID: WAAAG-79588
Quelle: BMF online (il)
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