In seinem Schreiben stellt das BayLfSt Folgendes klar:- In Leasingfällen setzt das Vorliegen eines betrieblichen Fahrrads voraus, dass der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer gegenüber der Leasinggesellschaft zivilrechtlich Leasingnehmer ist.
- Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den geldwerten Vorteil.
Zur Bewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG bei Kauf des Fahrrades nach Leasingende stellt das BayLfSt ergänzend fest:
- Sollte zunächst der Arbeitgeber das Fahrrad vom Leasinggeber oder einem Dienstleister erwerben und es zu einem geringeren Preis als dem Endpreis i. S. des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG an den Arbeitnehmer weiterveräußern, liegt Arbeitslohn nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG vor.
Darüber hinaus geht das BayLfSt ausführlich auf die Pauschalierung nach § 37b EStG ein und unterscheidet hier zwei Fälle:
- Bewertung nach § 37b Abs. 1 EStG bei Verkauf durch Dritten an Arbeitnehmer des Leasingnehmers
- Bewertung nach § 37b Abs. 2 EStG bei Verkauf durch Arbeitgeber an den Arbeitnehmer
Quelle: BayLfSt v. 20.11.2017 - S 2334.2.1-122/4 St32,
NWB DokID: QAAAG-72056 (il)Verwandte Artikel:- Wehl, Die Vertragsgestaltungen rund um die FahrzeugĂĽberlassung, NWB 40/2017 S. 3076, NWB DokID: AAAAG-57565
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