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Kirchensteuer | Keine Kappung der Kirchensteuerprogression (FG)

Zum Erlass von Kirchensteuer wegen Kappung der Progression bei Vorliegen von Einkünften aus Kapitalvermögen neben tariflichen Einkünften hat das FG Münster Stellung genommen (FG Münster, Gerichtsbescheid v. 15.6.2021 - 4 K 1768/20 Ki; rechtskräftig).

Hintergrund: Die Kirchensteuer kann in Form einer Annexsteuer erhoben werden und fällt dabei auf die Lohn-, Kapitalertrag- bzw. Einkommensteuer an. Sie beträgt 8 % in Bayern und Baden-Württemberg und 9 % in allen übrigen Bundesländern. Da durch die Anknüpfung an den progressiven Einkommensteuertarif bei Steuerpflichtigen mit sehr hohen Einkünften auch sehr hohe Kirchensteuerbelastungen entstehen können, sehen einzelne Kirchensteuergesetze eine sog. „Kirchensteuerkappung“ vor. Hierdurch wird erreicht, dass die Kirchensteuer ab einer bestimmten Einkommenshöhe auf einen festen Prozentsatz (Ländersache) festgeschrieben wird (vgl. NWB Grundlagen NWB QAAAE-43281).

Sachverhalt: Die Kläger sind Mitglieder der römisch-katholischen Kirche und werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 2015 erzielten sie der tariflichen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte in Höhe von ca. 370.000 € und daneben Kapitaleinkünfte in Höhe von knapp 250.000 €, die nach § 32d EStG dem Einkommensteuersatz von 25 % unterworfen wurden. Hieraus resultierte eine Kirchensteuerfestsetzung von ca. 18.000 €, deren Berechnung zwischen den Beteiligten nicht streitig ist.

Die Kläger beantragten eine Begrenzung der Kirchensteuer gemäß der Bischöflichen Anordnung zu Kirchensteuerhöchstbeträgen auf 4 % des zu versteuernden Einkommens. Dies lehnte der Beklagte ab, da nach § 32d EStG besteuerte Kapitaleinkünfte nicht unter diese Begrenzung fielen.

Das FG Münster hat die auf Erlass eines Teilbetrags der Kirchensteuer gerichtete Klage abgewiesen, da die Kläger keinen Anspruch auf einen solchen Erlass haben:

  • Der begehrte Erlass kann zunächst nicht auf § 227 AO gestĂĽtzt werden, da die Erhebung der vollständigen Kirchensteuer nicht unbillig erscheint. Die mit der Progression der Einkommensteuer verbundene Höhe der Kirchensteuer trifft alle Steuerpflichtigen ab einer gewissen Einkommenshöhe gleichermaĂźen und ist daher vom Gesetzgeber gewollt.
  • Auch aus dem Kirchensteuerrecht ergibt sich kein Erlasstatbestand. Weder das KiStG NRW noch die KiStO des Beklagten enthalten Aussagen zu Kappung der Progression bzw. zu einem entsprechenden Erlass der Kirchensteuer.
  • SchlieĂźlich ist auch die von den Klägern angefĂĽhrte Bischöfliche Anordnung nicht geeignet, den begehrten Erlass zu begrĂĽnden. Dabei kann offenbleiben, ob diese Anordnung ĂĽberhaupt eine ausreichende gesetzliche Grundlage fĂĽr einen Kirchensteuererlass darstellen kann. Jedenfalls liegen die hierin genannten Voraussetzungen nicht vor. Zum einen ist ausdrĂĽcklich geregelt, dass die dem 25 %igen Steuersatz fĂĽr KapitaleinkĂĽnfte unterliegenden Beträge bei der Kappung auĂźer Ansatz bleiben. Zum anderen sind die KapitaleinkĂĽnfte in die Bemessungsgrundlage fĂĽr den Kappungsbetrag von 4 % einzubeziehen, wodurch der Höchstbetrag noch oberhalb der festgesetzten Kirchensteuer liegt.

Hinweis:

Das vollständige Urteil ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Der Gerichtsbescheid ist rechtskräftig.

Quelle: FG MĂĽnster Newsletter v. 16.8.2021 (JT)

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