Blog

Gewerbesteuer | Anwendung des § 8c KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge (BMF)

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben gleich lautende Erlasse zur Anwendung des § 8c KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge herausgegeben (gleich lautende Erlasse v. 29.11.2017 - G 1427).

Hintergrund: Gemäß § 10a Satz 10 GewStG ist auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge von Körperschaften, sowie von Mitunternehmerschaften, soweit an ihnen Körperschaften unmittelbar oder über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind, § 8c des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden.

Hierzu wird weiter ausgefĂĽhrt:
Die im BMF-Schreiben vom 28.11.2017, zur Anwendung des § 8c KStG enthaltenen Grundsätze sind auch bei der Gewerbesteuer uneingeschränkt anzuwenden.

Im Hinblick auf bestehende gewerbesteuerliche Besonderheiten gilt zudem Folgendes:

  • Soweit ein vortragsfähiger Gewerbeverlust einer Organgesellschaft nach MaĂźgabe der R 10a.4 Satz 5 GewStR 2009 auf Ebene der Organgesellschaft abgezogen werden kann, ist Rn. 33 Satz 2 des BMF-Schreibens anzuwenden, die Einschränkung der Rn. 38 des BMF-Schreibens gilt insoweit nicht.
  • Der Grundsatz, dass fĂĽr jede Verlustgesellschaft gesondert zu prĂĽfen ist, in welcher Höhe stille Reserven vorhanden sind (Rn. 58 des BMF-Schreibens), ist auch zu beachten, wenn eine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar an einer Mitunternehmerschaft beteiligt ist. Eine Mitunternehmerschaft ist gewerbesteuerlich ein eigenständiges Besteuerungssubjekt, so dass stille Reserven auf Ebene der Mitunternehmerschaft bei der Anwendung des § 10a Satz 10 GewStG i. V. m. § 8c KStG auf Ebene der Körperschaft nicht berĂĽcksichtigt werden können.
  • Die in R 10a. 1 Absatz 3 Satz 7 und 8 GewStR 2009 zur gewerbesteuerlichen Verfahrensweise bei unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerben enthaltenen Aussagen sind mit Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 30. November 2011, I R 14/11, BStBl 2012 II S. 360, ĂĽberholt. Es gelten Rn. 33 ff. des vorstehenden BMF-Schreibens.
  • Die Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Hinweis: Das o.g. BMF-Schreiben zu § 8c KStG ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: NWB Datenbank (il)

Hauptbezug: Oberste Finanzbehörden der Länder v. 29.11.2017 - G 1427, NWB-DokID: BAAAG-64269, BMF-Schreiben v. 28.11.2017, NWB-DokID: WAAAG-64116

Verwandte Artikel:

  • Dörr/Eggert, Verlustabzug bei Körperschaften – § 8c KStG, Grundlagen, NWB-DokID: QAAAE-69367
  • Weiss, Zum Schicksal gewerbesteuerlicher Fehlbeträge bei Einbringungen, StuB 22/2017 S. 859, NWB-DokID: XAAAG-62283
Kontakt
Wir sind fĂĽr Sie da

Haben Sie nicht etwas vergessen?

Kein Problem! Wir haben Ihren Warenkorb fĂĽr Sie gespeichert!
Nur noch ein paar Klicks und schon kommen Sie Ihrem Weiterbildungsziel ein Stück näher.
 
Sind Sie sich noch unsicher oder benötigen Beratung? Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren! Wir beraten Sie gern und klären alle offenen Fragen.

Nichts mehr verpassen!

Angebote, regelmäßige Infos und Tipps zum Thema Weiterbildung & Karriere  - Bleiben Sie mit unserem Newsletter immer auf dem Laufenden. Jetzt anmelden!