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Gesetzgebung | Was vom Wachstumschancengesetz ĂĽbrigbleibt (DStV)

Der Bundesrat hat am 22.3.2024 dem sog. Wachstumschancengesetz zugestimmt. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens sind zahlreiche ursprĂĽnglich geplante MaĂźnahmen entfallen. Der DStV gibt einen Ăśberblick, welche Regelungen noch ĂĽbrig sind.

Hierzu fĂĽhrt der DStV weiter aus:

  • Wie schon das „Strucksche Gesetz“ besagt: Es verlässt kein Gesetz den Bundestag so, wie es hineinkommt. So auch beim Wachstumschancengesetz. Die fĂĽr den Berufsstand sicher wichtigste Nachricht: Die Anzeigepflicht fĂĽr nationale Steuergestaltungen ist erstmal vom Tisch – sie ist aus dem Gesetzentwurf ausgehend von der Initiative der CDU/CSU-Bundestagsfraktion und der von der Union gefĂĽhrten Finanzministerien im Vermittlungsausschuss rausgeflogen. Das fortwährende Engagement des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. hat sich ausgezahlt (vgl. auch DStV-Info v. 12.2.2024).
  • Ăśberhaupt hat das Wachstumschancengesetz im Laufe des parlamentarischen Verfahrens und zuletzt im Vermittlungsausschuss einige Ă„nderungen erfahren. Die befristete EinfĂĽhrung der degressiven AfA, die steuerlichen Sonderregelungen zur privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen sowie Anpassungen bei der steuerlichen Verlustverrechnung sind hier nur drei Beispiele.
  • FĂĽr einen besseren Ăśberblick zum finalen Wachstumschancengesetz hat der DStV folgende Ăśbersicht ĂĽber die wichtigsten Neuerungen erstellt: Das Wachstumschancengesetz auf einen Blick!

Quelle: DStV online, Meldung v. 25.3.2024 (il)

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