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Gesetzgebung | Verlängerte Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld (Bundesrat)

Die Corona-bedingten Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld gelten bis zum 30.6.2022 fort: Am 11.3.2022 billigte der Bundesrat einen entsprechenden Bundestagsbeschluss. Daneben wurde auch die Verlängerung der Pilotphase für das elektronische Abrufverfahren der Arbeitsunfähigkeitsdaten bis 31.12.2022 beschlossen.

Der Beschluss sieht u.a. vor:

  • Es erhöht die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds auf 28 statt bisher 24 Monate. Bis zum 30.6.2022 gilt der vereinfachte Zugang zur Kurzarbeit fort, ebenso die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit der Beschäftigten und die Anrechnungsfreiheit fĂĽr Einkommen aus geringfĂĽgiger Beschäftigung, die jemand während der Kurzarbeit aufnimmt. Sie waren eigentlich bis zum 31.3.2022 befristet.
  • Bis zum 30.6.2022 gelten auch die so genannten Akuthilfen fĂĽr pflegende Angehörige im Pflegezeit- und im Familienpflegezeitgesetz fort: Beschäftigte könnten in einer akuten Pflegesituation weiterhin bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die bedarfsgerechte Pflege eines pflegebedĂĽrftigen nahen Angehörigen zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
  • Der ursprĂĽngliche Fraktionsentwurf wurde während der Bundestagsberatungen um zahlreiche detaillierte Regelungen zu den digitalen Pflegeanwendungen im Elften Sozialgesetzbuch ergänzt. Weitere Ă„nderungen betreffen die DurchfĂĽhrung von Verfahren im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht sowie die Verlängerung der Pilotphase fĂĽr das elektronische Abrufverfahren der Arbeitsunfähigkeitsdaten bis 31.12.2022 (siehe unsere Online-Nachricht v. 22.11.2021).

Hinweis

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz in Kraft treten.

Die zugehörigen Drucksachen finden Sie auf der Homepage des Bundesrates.

Quelle: BundesratKOMPAKT (JT)

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