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Einkommensteuer | Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten (BMF)

Das BMF hat sein Schreiben zur steuerlichen Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Abs. 2 LStR aktualisiert. Durch Artikel 7 des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes vom 9.12.2019 haben sich mit Wirkung ab 1.6.2020 Änderungen des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) ergeben. Dabei haben sich in Teilen sowohl die Bemessungsgrundlage als auch die Prozentsätze der maßgeblichen Umzugskostenpauschalen geändert (BMF, Schreiben v. 20.5.2020 - IV C 5 - S 2353/20/10004 :001).

Zur Anwendung der §§ 6 bis 10 BUKG für Umzüge ab 1.6.2020 gilt Folgendes:
MaĂźgeblich fĂĽr die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.

  1. Der Höchstbetrag nach § 9 Abs. 2 BUKG, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten (§ 6 Abs. 3 Satz 2 BUKG) maßgebend ist, beträgt ab 1. Juni 2020: 1.146 €.
  2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt:
    a.    FĂĽr Berechtigte (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BUKG) ab 1. Juni 2020: 860 €.
    b.    FĂĽr jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben) (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BUKG) ab 1. Juni 2020: 573 €.
  3. Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Abs. 2 BUKG: ab 1. Juni 2020: 172 €.

Hinweis: Das BMF-Schreiben vom 21.9.2018 - IV C 5 - S 2353/16/10005 NWB IAAAG-95946 ist auf UmzĂĽge nicht mehr anzuwenden, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 31.5.2020 liegt.

Quelle: BMF, Schreiben v. 20.5.2020 - IV C 5 - S 2353/20/10004 :001, NWB ZAAAH-49312

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