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Einkommensteuer | Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind bei Realsplitting als Werbungskosten abzugsfähig (FG)

Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte versteuert (FG Münster, Urteil v. 3.12.2019 - 1 K 494/18 E; Revision zugelassen).

Hintergrund: Das Realsplitting

§ 22 Nr. 1a EStG umfasst Unterhaltsleistungen vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner. Diese können unter der Voraussetzung, dass der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis 13.805 € jährlich als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden. In gleicher Höhe entsteht die Steuerpflicht nach Nr. 1a beim Empfänger. Das sog. Realsplitting bewirkt faktisch eine Verlagerung der Steuerschuld. Weiterführende Informationen finden Sie hier KKB/Eckardt, § 22 EStG Rz. 124 ff., 4. Aufl., Stand: 01.10.2019, NWB DokID: FAAAG-96543.

Sachverhalt: Die Klägerin und ihr mittlerweile geschiedener Ehemann trennten sich im Jahr 2012. Vor dem Amtsgericht führten beide ein familienrechtliches Streitverfahren, das die Scheidung, den Versorgungsausgleich sowie den nachehelichen Unterhalt umfasste. Im Jahr 2014 wurde die Ehe durch Beschluss des Amtsgerichts geschieden und der frühere Ehemann der Klägerin zu monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet.

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts erhoben die Klägerin Beschwerde und ihr früherer Ehemann Anschlussbeschwerde beim Oberlandesgericht. Streitgegenstand dieses Verfahrens war die Höhe des zu zahlenden nachehelichen Unterhalts, wobei der frühere Ehemann der Klägerin begehrte, keinen Unterhalt zu zahlen, und die Klägerin höhere monatliche Zahlungen begehrte. Im Jahr 2015 kam ein gerichtlicher Vergleich über die Unterhaltshöhe zustande.

In ihrer Einkommensteuererklärung 2015 erklärte die Klägerin sog. sonstige Einkünfte in Höhe der erhaltenen Unterhaltszahlungen und machte die Prozessführungskosten (Gerichts- und Rechtsanwaltskosten), die auf die Verfahren betreffend den nachehelichen Unterhalt entfielen, steuermindernd geltend. Das FA lehnte die Berücksichtigung ab.

Das FG MĂĽnster gibt der Klage statt:

  • Bei der Klägerin als Unterhaltsempfängerin sind die ProzessfĂĽhrungskosten als Werbungskosten zu berĂĽcksichtigen, weil sie den Unterhalt ihres geschiedenen Ehemannes nach § 22 Nr. 1a EStG versteuert.
  • Die Klägerin hat die ProzessfĂĽhrungskosten aufgewendet, um zukĂĽnftig (höhere) steuerbare EinkĂĽnfte in Form von Unterhaltsleistungen zu erhalten. Die Unterhaltszahlungen sind gemäß § 22 Nr. 1a EStG als steuerbare EinkĂĽnfte zu behandeln, weil der geschiedene Ehemann als Zahlungsverpflichteter die Möglichkeit hatte, seine Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1a EStG abzuziehen, sog. Realsplitting. Die Unterhaltszahlungen sind den ĂĽbrigen EinkĂĽnften insoweit vollständig gleichgestellt. Daraus folgt, dass auch ein Werbungskostenabzug vollumfänglich möglich sein muss.
  • Da die Aufwendungen der Klägerin vollständig als Werbungskosten berĂĽcksichtigungsfähig waren, musste das FG nicht ĂĽber die Frage entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ProzessfĂĽhrungskosten zur Geltendmachung nachehelichen Unterhalts gemäß § 33 Abs. 2 S. 4 EStG als auĂźergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein können.

Hinweis:

Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen.

Quelle: FG MĂĽnster Pressemitteilung vom 02.01.2020 (ImA)

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