Im ersten Fall arbeitete die in Vollzeit tätige Klägerin während der Corona-Pandemie auf Wunsch des Arbeitgebers in ihrem Wohnhaus im Homeoffice. Bestimmte Wochentage waren nicht vereinbart. In einer Mittagspause stürzte sie auf dem Bürgersteig auf dem Weg zu dem Imbiss, bei dem sie ihr Mittagessen besorgen wollte, und brach sich den Oberarm.
Im zweiten Fall waren sechs Stunden tägliche Arbeitszeit vereinbart. Der Kläger konnte die Arbeitsorte frei wählen. Am Unfalltag arbeitete er gemeinsam mit einem Arbeitskollegen auf dessen Terrasse. Nach viereinhalb Stunden Tätigkeit besorgte der Kläger mittags bei einem Imbiss Essen für den Kollegen und sich, um dieses auf der Terrasse zu verzehren. Im Wohnhaus des Kollegen knickte er auf der Treppe auf dem Weg zur Terrasse um, wodurch ein Kreuzband anriss.
Die Berufsgenossenschaften lehnten die Anerkennung eines Arbeitsunfalls jeweils ab.
Das Hessische LSG erkannte im ersten Fall einen Arbeitsunfall an, im zweiten hingegen nicht:
Der Weg, um Nahrung in der Mittagspause zu sich zu nehmen oder zum alsbaldigen Verzehr einzukaufen, ist versichert, wenn er in zweierlei Hinsicht mit der versicherten Betriebstätigkeit verknüpft ist: Zum einen muss er dazu dienen, die Arbeitsfähigkeit aufrecht zu erhalten und die betriebliche Tätigkeit fortzusetzen (Handlungstendenz). Zudem anderen muss es sich um einen Weg handeln, der nur deshalb im Betrieb zurückgelegt wird (Betriebsweg) oder am Betrieb startet und endet (Arbeitsweg), weil die Person persönlich im Betrieb anwesend sein und dort betriebliche Tätigkeiten verrichten muss (Betriebsbedingtheit).
Nicht versichert ist hingegen die Nahrungsaufnahme selbst, wenn diese „nur“ dazu dient, menschliche Grundbedürfnisse wie „Hunger“ bzw. „Durst“ zu befriedigen.
Bei Personen, die außerhalb der Unternehmensstätte tätig sind, besteht Versicherungsschutz, wenn eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber vorliegt, dass das eigene Zuhause oder ein anderer Ort ein Arbeitsort und damit der Betrieb ist. Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Betriebs- und Arbeitsweg ist dann die Außentür des Wohnhauses.
Im ersten Fall liegt ein versicherter Unfall auf einem Arbeitsweg vor. Die Klägerin hat den Weg zum Imbiss mit der Handlungstendenz zurückgelegt, sich Mittagessen an einem Ort außerhalb des Wohnhauses zu besorgen, um die Arbeitskraft zu erhalten. Hierbei ist sie durch betrieblich bedingte Vorgaben und Zwänge persönlich in die betriebliche Ablauforganisation eingebunden gewesen. Denn vor- und nachmittags hat sie Termine gehabt, zudem hat sie sich bei Kollegen in die „Mittagspause“ abgemeldet.
Dem steht nicht entgegen, dass keine festen Homeofficetage vereinbart gewesen sind. Denn der Unfall hat sich während der Corona-Pandemie ereignet und damit zu einer Zeit, als die Tätigkeit im Homeoffice – soweit dies nach Art der Tätigkeit möglich gewesen ist – den Regelfall dargestellt hat und dies auch von dem Arbeitgeber der Klägerin unstreitig so gewünscht und praktiziert worden ist. Den Unfalltag hat die Klägerin zudem als Homeofficetag im Büro angemeldet.
Der Unfall im zweiten Fall ist hingegen nicht versichert gewesen. Es hat sich um grundsätzlich versichertes mobiles Arbeiten gehandelt. Der auf der Treppe zurückgelegte Weg ist jedoch kein Betriebsweg, da sowohl die Handlungstendenz als auch die Betriebsbedingtheit fehlen.
Der Kläger ist die Treppe aus privatnützigen Gründen herabgestiegen, weil er auf der Terrasse habe essen wollen. Auch wenn er, wie vorgetragen, während des Essens weiter hat arbeiten wollen, ist das Gericht nicht überzeugt, dass der Kläger auch dann die Treppe zum Unfallzeitpunkt herabgestiegen wäre, wenn er nicht habe essen wollen.
Der Kläger ist am Unfalltag außerdem nicht ausreichend in die betrieblichen Abläufe und die Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen. Vielmehr hat er seine Arbeit frei von Terminen und Pausenvorgaben gestalten können.
Die Nahrungsaufnahme kann zudem nicht mehr dem Erhalt der Arbeitskraft gedient haben, da der Arbeitstag auf sechs Stunden begrenzt gewesen ist und nur noch anderthalb Stunden angedauert hat.
Hinweis:
Die Revisionen sind am Bundessozialgericht unter den Az. B 2 U 8/26 R und Az. B 2 U 9/26 R anhängig. Die Volltexte der Urteile sind in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Hessen veröffentlicht (Urteil v. 28.4.2026 - L 3 U 189/24 und Urteil v. 19.5.2026 - L 3 U 176/25).
Quelle: Hessisches LSG, Pressemitteilung v. 29.6.2026 (il)
Fundstelle(n):
NWB UAAAK-18814







