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Einkommensteuer | Listenpreis im Taxigewerbe (BFH)

Auch die Privatnutzung von Taxen unterfällt dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Listenpreis i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist nur der Preis, zu dem der Steuerpflichtige das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könnte (BFH, Urteil v. 8.11.2018 - III R 13/16; veröffentlicht am 6.3.2019).

Sachverhalt: Der Kläger betreibt ein Taxiunternehmen. Das als Taxi eingesetzte Fahrzeug nutzte er auch privat. Das Finanzamt ermittelte den Eigenverbrauch nach der 1%-Regelung. Dabei legte es einen Bruttolistenpreis des Fahrzeugs von 48.100 € zugrunde. Diesen Preis hatte die Niederlassung der Firma A anhand der Fahrzeugidentnummer bestimmt und dem Finanzamt mitgeteilt. Der Kläger machte geltend, dass der Bruttolistenpreis tatsächlich nur 37.500 € betrage. Dies ergebe sich aus der Preisliste für Taxi und Mietwagen der Firma A. Das FG gab der anschließend erhobenen Klage statt.

Der BFH hat der Revision des Finanzamtes stattgegeben:

  • Auch Taxen unterfallen dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Denn bei Taxen handelt es sich typischerweise um Fahrzeuge, die fĂĽr den Transport von Personen nebst einer gewissen Menge Gepäck und damit fĂĽr private Zwecke verschiedenster Art geeignet sind.
  • Unter dem inländischen Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung ist die an diesem Stichtag maĂźgebliche Preisempfehlung des Herstellers zu verstehen, die fĂĽr den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt.
  • Bestehen mehrere Preisempfehlungen des Herstellers fĂĽr ein Fahrzeug, mĂĽssen die betrieblichen Besonderheiten auf Käuferseite (z.B. Unternehmensgegenstand) unberĂĽcksichtigt bleiben.
  • Preisliste i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist nur diejenige, die einen Preis ausweist, zu dem der Steuerpflichtige das Fahrzeug auch als Privatkunde erwerben könnte.
  • Als Privatperson hätte der Kläger das Fahrzeug, den PKW der Marke A, nicht aufgrund der Preisliste "Taxi und Mietwagen" beziehen können. Grundlage fĂĽr den Kaufpreis wäre vielmehr die allgemeine Preisempfehlung des Herstellers gewesen, wie sie im Streitfall von der Firma A Niederlassung mitgeteilt worden ist. Daher ist auch diese fĂĽr die Bewertung des privaten Nutzenvorteils i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG maĂźgeblich.

Hinweis: Das Urteil hat auch Bedeutung für alle Sonderpreislisten mit Sonderrabatten, die ein Fahrzeughersteller bestimmten Berufsgruppen gewährt.

Hauptbezug: BFH, Urteil v. 8.11.2018 - III R 13/16; NWB DokID: NAAAH-08900 (Ls)

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