Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Klägerin ist eine KG. Ende des Jahres 1967 trat ihr vormaliger Kommanditist A zunächst als Komplementär in die Klägerin ein. Zum 01.01.1978 schied er als Komplementär wieder aus und trat erneut als Kommanditist in die Klägerin ein. Neue Komplementärin der Klägerin wurde die A-GmbH. Im September 1982 trat die A-GmbH aus der Klägerin aus. Seitdem sind nur noch natürliche Personen Gesellschafter der Klägerin. Die Klägerin war von ihrer Gründung bis zum Ende des Jahres 1966 als Bauträgerin und Grundstückshändlerin tätig. Im Jahr 1967 errichtete sie ein Seniorenwohnheim, das sie langfristig vermietete. Im selben Jahr stellte die Klägerin ihre Bautätigkeit vollständig ein. Die Klägerin verwaltete und nutzte ab diesem Zeitpunkt nur noch ihr eigenes Grund- und Kapitalvermögen. Die Mieterin des Seniorenwohnheims kündigte den Mietvertrag zum 31.12.2002. Der Klägerin gelang es nicht, die Immobilie anderweitig zu vermieten. Im Oktober 2004 veräußerte sie diese schließlich.
Das FA ging von einer Betriebsaufgabe zum 31.12.2003 aus und behandelte die Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb. Das FG wies die Klage, mit der die Klägerin weiterhin die Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung begehrte, als unbegründet ab. Das FA habe zu Recht Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt. Den Gewerbebetrieb habe die Klägerin aber bis zum 31.12.2003 nicht aufgegeben.
Der BFH fĂĽhrte hierzu u.a. aus:
- Der Betrieb der Klägerin wurde im Streitjahr noch nicht aufgegeben, sondern ruhte nur. Die erzielten Einkünfte stellen gewerbliche Einkünfte dar.
- Ab 01.01.1968 war die Klägerin nicht mehr als Bauträgerin tätig. Dass eine andere Gesellschaft diese Tätigkeit fortführte, lässt für sich genommen nicht darauf schließen, dass die Klägerin ihre gesamte gewerbliche Tätigkeit eingestellt hat. Denn die Klägerin war zuvor nicht nur als Bauträgerin, sondern daneben auch als Grundstückshändlerin tätig gewesen.
- Jedenfalls im Hinblick auf jene Tätigkeit war für einen Außenstehenden nicht erkennbar, ob auch diese zusammen mit der Bauträgertätigkeit endgültig eingestellt worden war. Denn die Klägerin war unverändert Eigentümerin des von ihr selbst errichteten und als Betriebsvermögen behandelten Seniorenwohnheims.
- Es war daher nicht ausgeschlossen, dass auch diese Immobilie, die aus einer Vielzahl von Wohneinheiten bestand, Gegenstand weiterer Verkaufsaktivitäten der Klägerin hätte sein sollen.
- Dem steht nicht entgegen, dass das Seniorenwohnheim langfristig vermietet war, da eine Vermietung die Vermarktung solcher Objekte regelmäßig erleichtert und sich günstig auf den zu erzielenden Kaufpreis auswirkt. Die Klägerin war deshalb jederzeit in der Lage, den Betrieb als Grundstückshändlerin wieder aufzunehmen.
- Der erfolgte Austritt der A-GmbH aus der Klägerin war für die Qualifikation ihrer Einkünfte im Streitjahr als solche aus Gewerbebetrieb unerheblich. Denn die Klägerin war bis zum Ende des Streitjahres keine gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.
- Eine GmbH & Co. KG mit originär gewerblichen Einkünften ist keine gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.
- Die Einkünfte aus der Vermietung des Seniorenwohnheims stellen mangels einer wirksam gegenüber dem FA erklärten Aufgabe der originär gewerblichen Grundstückshändlertätigkeit auch im Streitjahr originär gewerbliche Einkünfte der Klägerin dar.
Hauptbezug: BFH, Urteil v. 09.11.2017 - IV R 37/14, NWB DokID: DAAAG-71473
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