Sachverhalt: Die Mitarbeiter des Klägers sind in ihrem Hauptberuf in Vollzeit angestellt. Einige von ihnen leisteten zusätzliche ehrenamtliche Schichten. Hierfür erhielten die Mitarbeiter eine pauschale Aufwandsentschädigung. Lohnsteuer wurde vom Kläger insoweit weder einbehalten noch abgeführt. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung erließ das FA deshalb einen Haftungsbescheid über Lohnsteuer und andere Lohnsteuerabzugsbeträge.
Der BFH fĂĽhrte hierzu u.a. aus:
- Es liegt keine nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Nebentätigkeit vor, weil die Aufgaben der ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiter die gleichen sind.
- Beide Tätigkeiten stehen in einem sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang, so dass die ehrenamtlich geleisteten Schichten der Haupttätigkeit zuzurechnen und nicht als eigenständige steuerbegünstigte Nebentätigkeit zu beurteilen sind.
- Ein schädlicher wirtschaftlicher Zusammenhang liegt vor, wenn beide Tätigkeiten für denselben Dienstherrn gleichartig sind oder (nicht und) der Steuerpflichtige mit der Nebentätigkeit eine ihm aus seinem (Haupt-)Dienstverhältnis - faktisch oder rechtlich - obliegende Nebenpflicht erfüllt oder (nicht und) der Arbeitnehmer auch in der zusätzlichen Tätigkeit der Weisung und Kontrolle des Dienstherrn unterliegt.
Hauptbezug: BFH, Beschluss v. 11.12.2017 - VI B 75/17, NV, NWB DokID: CAAAG-71469
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