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Einkommensteuer | Bewertung der Angemessenheit des Kaufpreises von Mietwohngrundstücken im Privatvermögen (BFH)

Ist für die Anschaffung (von Bruchteilen) eines zum Gesamthandsvermögen zählenden Grundstücks mit aufstehendem Gebäude ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA in Boden- und Gebäudewert aufzuteilen und ggf. auf seine Angemessenheit zu überprüfen. Ein von den Vertragsbeteiligten vereinbarter und bezahlter Kaufpreis ist grundsätzlich auch der Besteuerung zugrunde zu legen, sofern er zum einen nicht nur zum Schein getroffen wurde sowie keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt und zum anderen das FG auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung von den das Grundstück und das Gebäude betreffenden Einzelumständen nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass die vertragliche Kaufpreishöhe oder -aufteilung die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint (BFH, Urteil v. 29.10.2019 - IX R 38/17; veröffentlicht am 14.5.2020).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten u.a. um die vorzunehmenden Bewertungsmethode bei Mietwohngrundstücken im Privatvermögen für die Kaufpreisaufteilung sowie um die Prüfung der Angemessenheit der Kaufpreisfindung bei nahestehenden Personen.

Hierzu fĂĽhrten die Richter des BFH weiter aus:

  • Eine GbR ist fĂĽr die Einkommensteuer insoweit Steuerrechtssubjekt, als sie in der gesamthänderischen Verbundenheit ihrer Gesellschafter Merkmale eines Besteuerungstatbestands verwirklicht, welche den Gesellschaftern fĂĽr deren Besteuerung zuzurechnen sind.
  • Entsteht einem Gesellschafter einer vermögensverwaltend tätigen GbR Aufwand fĂĽr den Erwerb seiner Gesellschafterstellung, sind diese Anschaffungskosten in einer separaten Ergänzungsrechnung zur Ăśberschussrechnung der Gesellschaft zu erfassen und auf die WirtschaftsgĂĽter des Gesamthandsvermögens zu verteilen.
  • Die steuerrechtliche Bewertung der in einer solchen Ergänzungsrechnung ausgewiesenen Rechnungsposten ist grundsätzlich nicht von der Handhabung in der Gesamthandsbilanz abhängig.
  • Ăśbernimmt der Erwerber mit einem Gesellschaftsanteil an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft auch das negative Kapitalkonto des VeräuĂźerers, gehört der Betrag des Kapitalkontos nur insoweit zu den Anschaffungskosten des Erwerbers, als dieser durch die Ăśbernahme tatsächlich wirtschaftlich belastet wird. Die bloĂźe Ăśbernahme einer in diesem Zusammenhang bestehenden unbeschränkten Haftung genĂĽgt hierfĂĽr nicht.
  • Ist fĂĽr die Anschaffung (von Bruchteilen) eines zum Gesamthandsvermögen zählenden GrundstĂĽcks mit aufstehendem Gebäude ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage fĂĽr die AfA in Boden- und Gebäudewert aufzuteilen und ggf. auf seine Angemessenheit zu ĂĽberprĂĽfen.
  • Ein von den Vertragsbeteiligten vereinbarter und bezahlter Kaufpreis ist grundsätzlich auch der Besteuerung zugrunde zu legen, sofern er zum einen nicht nur zum Schein getroffen wurde sowie keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt und zum anderen das FG auf der Grundlage einer GesamtwĂĽrdigung von den das GrundstĂĽck und das Gebäude betreffenden Einzelumständen nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass die vertragliche Kaufpreishöhe oder -aufteilung die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint.

Quelle: BFH, Urteil v. 29.10.2019 - IX R 38/17; NWB GAAAH-48556 (il)

Verwandte Artikel:

  • Langenkämper, Kaufpreisaufteilung (Ertragsteuer / Umsatzsteuer), infoCenter, NWB GAAAF-06370
  • Burkhardt/MĂĽller/Schuster, Neues zur Kaufpreisaufteilung bei bebauten GrundstĂĽcken, BBK 12/2016 S. 590, NWB LAAAF-75234

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