Blog

Einkommensteuer | Behandlung eines Forderungsausfalls aus einem Gesellschafterdarlehen (FG)

Das FG Düsseldorf hat zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen bei Beteiligungen i.S.d. § 17 EStG entschieden (FG Düsseldorf, Urteil v. 28.1.2020 - 10 K 2166/16 E; Revision eingelegt, BFH Az. IX R 5/20).

Hintergrund: Behandlung von Gesellschafterdarlehen

Grundsätzlich sind Substanzverluste im Privatvermögen steuerlich irrelevant. Zu diesen zählt auch der Verlust einer Darlehensforderung eines Anteilseigners gegen dessen Kapitalgesellschaft, soweit er das Darlehen wie ein fremder Dritter gewährt hat. Denn mit solchen Darlehen unterfällt er dem Anwendungsbereich des § 20 EStG, so dass ein Ausfall bzw. Verlust nach der sog. Quellentheorie einkommensteuerrechtlich unbeachtlich ist.

Soweit ein Anteilseigner i.S.d. § 17 EStG jedoch seine Darlehensforderung endgültig ganz oder teilweise verliert (z. B. im Rahmen der Auflösung der Kapitalgesellschaft durch Insolvenz oder durch Liquidation), ist sie dem Grunde nach als nachträgliche Anschaffungskosten i. S. des § 17 EStG zu qualifizieren, wenn und soweit sie auf Grund des Gesellschaftsverhältnisses gewährt worden ist. Für die Qualifikation als nachträgliche Anschaffungskosten i.S.d. § 17 EStG reicht der völlige oder teilweise Verlust des Darlehens im Rahmen der Insolvenz oder der Liquidation aus (vgl. Deutschländer, Grundlagen, II dd) Darlehensverluste).

Sachverhalt: Die klagenden Eheleute gewährten einer GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Ehemann war, im Januar 2012 ein Darlehen. Im März 2012 riet die Hausbank der GmbH zu einer Umschuldung. Im Dezember 2012 gewährte die Hausbank den Klägern einen Kredit, welcher als Gesellschafterdarlehen dienen sollte. Im Juni 2013 gewährten die Kläger der GmbH ein weiteres Darlehen. Die GmbH wurde zum 31.12.2014 aufgelöst. Die beiden Darlehen wurden nicht vollständig an die Kläger zurückgezahlt.

In ihrer Einkommensteuererklärung 2014 machten die Kläger für den Kläger einen Auflösungsverlust i.S.d. § 17 EStG geltend. Sie vertraten die Ansicht, dass bei der Verlustberechnung die beiden nicht zurückgezahlten Darlehen als nachträgliche Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung des Klägers zu berücksichtigen seien. Die Darlehen seien erforderlich gewesen, um den Kapitalbedarf der unterkapitalisierten GmbH mit Fremdmitteln abzudecken. Ob ein Darlehen eigenkapitalersetzenden Charakter habe, sei nach der Einführung des MoMiG vom 23.10.2008 nicht mehr erheblich.

Das beklagte FA folgte dieser Berechnung nicht. Es vertrat die Auffassung, dass die beiden Darlehen vor der Krise gewährt worden seien und dass der Kläger bei Kriseneintritt die Rückforderung unterlassen habe. Dadurch seien seine Forderungen wertlos geworden und hätten mithin keine Auswirkung auf die Höhe seines Auflösungsverlusts.

Das FG DĂĽsseldorf gab der Klage statt:

  • Der Verlust des im Januar 2012 gewährten Darlehens fĂĽhrt zu negativen EinkĂĽnften der Kläger aus Kapitalvermögen und der Ausfall des im Juni 2013 gewährten Darlehens erhöht den Auflösungsverlust des Klägers.
  • Wegen der Vermögenslosigkeit der GmbH stand der endgĂĽltige Darlehensverlust bereits im Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft fest. Die Verluste sind daher im Streitjahr 2014 zu berĂĽcksichtigen.
  • Denn die erste Darlehenshingabe (Januar 2012) erfolgt vor Eintritt der Krise und die zweite Darlehenshingabe (Juni 2013) erfolgte während der Krise. Die GmbH ist im Laufe des Jahres 2012 in eine Krise geraten, denn die Hausbank war nicht mehr bereit, ihr weitere Darlehen zu gewähren.
  • Bei der Berechnung des Auflösungsverlusts i.S.d. § 17 EStG ist der vom Kläger im Juni 2013 gewährte und nicht zurĂĽckgezahlte Darlehensanteil als nachträgliche Anschaffungskosten anzusetzen. Unter BerĂĽcksichtigung des TeileinkĂĽnfteverfahrens ist der Auflösungsverlust des Klägers entsprechend zu erhöhen.
  • Das im Januar 2012 gewährte Darlehen fĂĽhrt hingegen nicht zu einer Erhöhung des Auflösungsverlusts. Der Kläger war als alleiniger GeschäftsfĂĽhrer ĂĽber die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft hinreichend informiert. Dennoch hat er dieses Darlehen bei Eintritt der Krise nicht zurĂĽckgefordert. Dadurch ist der Wert dieses Darlehens auf Null Euro gesunken.
  • Der Verlust des im Januar 2012 gewährten Darlehens ist aber als Verlust bei den EinkĂĽnften aus Kapitalvermögen zu berĂĽcksichtigen. Dies gilt auch, soweit die Klägerin Darlehensgeberin war. Seit der EinfĂĽhrung der Abgeltungssteuer fĂĽhrt der endgĂĽltige Ausfall einer Kapitalforderung zu einem steuerlich zu berĂĽcksichtigenden Verlust. Die insofern erforderliche Einkunftserzielungsabsicht der Kläger wird dabei widerlegbar vermutet.
  • Der Ausfall des im Juni 2013 gewährten Darlehens fĂĽhrt hingegen nicht zu negativen KapitaleinkĂĽnften der Kläger. Dies gilt sowohl fĂĽr den Anteil der Klägerin als auch fĂĽr den im Rahmen des TeileinkĂĽnfteverfahrens nicht abzugsfähigen Anteil des Klägers. Die Vermutung der Einkunftserzielungsabsicht war insofern widerlegt, weil dieses Darlehen in der Krise gegeben wurde und damit durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war.

Hinweis:
Das FG hat die Revision zugelassen, da der BFH bislang nicht entschieden habe, ob ein Steuerpflichtiger sich nur teilweise dafür entscheiden kann, die bisherigen Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen weiter anzuwenden, wenn die Anwendung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zu einem für ihn steuerlich günstigeren Ergebnis führt (vgl. dazu auch FG Münster, Urteil v. 12.3.2018 - 2 K 3127/15 E, Rev. unter IX R 9/18).

Gegen die Entscheidung wurde inzwischen Revision eingelegt, diese ist beim BFH unter IX R 5/20 anhängig.

Quelle: FG Düsseldorf Newsletter März 2020 sowie FG Düsseldorf, Urteil v. 28.1.2020 - 10 K 2166/16 E, NWB ZAAAH-45051 (ImA)

Verwandte Artikel:

  • Unterberg, Ausfall von Fremdfinanzierungshilfen des GmbH-Gesellschafters, SteuerStud 10/2019 S. 640, NWB ZAAAH-21311
  • Ott, Ausgefallene Finanzierunghilfen des Gesellschafters als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung, StuB 17/2019 S. 649, NWB ZAAAH-29198
  • Ott, Ausfall von Finanzierungshilfen des GmbH-Gesellschafters, StuB 1/2019 S. 35, NWB SAAAH-03340
  • Deutschländer, Ausfall privater (Gesellschafter-) Finanzierungshilfen, NWB 48/2018 S. 3531, NWB WAAAG-99660

Diese Seminare könnten Sie interessieren:

Am ermäßigten Steuersatz arbeitet die Bundesregierung bereits und eine Mehrwertsteuer-Reform bahnt sich an. Die E-Mobilität nimmt stark an Bedeutung zu und betrifft zukünftig den Großteil der Unternehmen in Deutschland. Übernehmen zukünftig Roboter die Aufgaben in der Buchhaltung und im Controlling?

Diese Themen wecken Ihr Interesse? Dann bestellen Sie kostenlos unser neues Kundenmagazin. Lesen Sie spannende Artikel und Interviews zu interessanten Fachthemen und informieren Sie sich jetzt ĂĽber unser neues Seminarangebot.
Jetzt gratis bestellen!

Kontakt
Wir sind fĂĽr Sie da

Haben Sie nicht etwas vergessen?

Kein Problem! Wir haben Ihren Warenkorb fĂĽr Sie gespeichert!
Nur noch ein paar Klicks und schon kommen Sie Ihrem Weiterbildungsziel ein Stück näher.
 
Sind Sie sich noch unsicher oder benötigen Beratung? Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren! Wir beraten Sie gern und klären alle offenen Fragen.

Nichts mehr verpassen!

Angebote, regelmäßige Infos und Tipps zum Thema Weiterbildung & Karriere  - Bleiben Sie mit unserem Newsletter immer auf dem Laufenden. Jetzt anmelden!