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Corona | Bund und Länder bringen sog. Härtefallhilfen auf den Weg (BMF)

Bund und Länder haben sich am 18.3.2021 auf die Ausgestaltung der Härtefallhilfen geeinigt. Die Härtefallhilfen bieten den Bundesländern die Möglichkeit, Unternehmen und Selbständige zu fördern, die von den bisherigen Unternehmenshilfen nicht erfasst werden.

Hierzu fĂĽhrt das BMF weiter aus:
Die Härtefallhilfen sind ein Angebot des Bundes an die Länder. Dazu schließen diejenigen Länder, die sich beteiligen wollen, eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund. Antragstellung und Bewilligung erfolgen bei den jeweiligen Landesstellen.

Nachfolgend ein Überblick zur Förderung:

  • Zielstellung: Die Härtefallhilfen sollen es den Ländern ermöglichen, diejenigen Unternehmen zu unterstĂĽtzen, die aufgrund von speziellen Fallkonstellationen unter den bestehenden umfassenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht berĂĽcksichtigt sind, deren wirtschaftliche Existenz aber infolge der Corona-Pandemie bedroht wird.
  • Förderung: Die Höhe der UnterstĂĽtzungsleistung orientiert sich grundsätzlich an den förderfähigen Tatbeständen der bisherigen Unternehmenshilfen des Bundes, d. h. insbesondere an den förderfähigen Fixkosten. Die Härtefallhilfe sollte im Regelfall 100.000 Euro nicht ĂĽbersteigen. Der Förderzeitraum ist der 1. März 2020 bis 30. Juni 2021.
  • Antragsberechtigung: Zugang zu den Härtefallhilfen haben grundsätzlich Unternehmen und Selbstständige. Das jeweilige Bundesland legt die zu erbringenden Angaben zur Antragsberechtigung des Antragstellenden in Anlehnung an die ĂśberbrĂĽckungshilfen III fest. Die Angaben umfassen ablehnende Bescheide bisheriger Förderanträge bzw. die Darlegung der GrĂĽnde fĂĽr die fehlende Antragsberechtigung in den bestehenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern.
  • Antragstellung und -bewilligung: Die Antragstellung erfolgt bei den Ländern und grundsätzlich ĂĽber „prĂĽfende Dritte“, also beispielsweise ĂĽber eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die zuständige Bewilligungsstelle der Länder entscheidet ĂĽber die Art und Höhe der Hilfe in eigener Regie unter Billigkeitsgesichtspunkten im Rahmen der verfĂĽgbaren Mittel. Jedes Land richtet dazu einen geeigneten Entscheidungsmechanismus, beispielsweise eine „Härtefallkommission“ ein. Die Bewilligung durch die zuständigen Stellen muss beihilferechtskonform erfolgen.
  • Finanzierung: Bund und Länder stellen fĂĽr die Härtefallfazilität einmalig im Jahr 2021 Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt bis zu 1,5 Mrd. Euro zur VerfĂĽgung. Die Finanzierung erfolgt hälftig durch den Bund und das jeweilige Land.

Hinweis:
Weitere Informationen zu den Corona-Hilfen hat das BMF auf seiner Homepage veröffentlicht.

Quelle: BMF, Pressemitteilung v. 19.3.2021 (il)

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