Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Im Jahr 2015 übertrug ein Kommanditist schenkweise Kommanditanteile an zwei Empfänger. Für Zwecke der Schenkungsteuer verlangte das beklagte FA von der Klägerin die Abgabe einer Feststellungserklärung nach § 153 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 3 BewG. Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Pflicht beauftragte die Klägerin eine Steuerberatungsgesellschaft mit der Unternehmensbewertung und der Erstellung der Feststellungserklärung. Diese stellte am 8.2.2017 eine Rechnung an die Klägerin aus, die hieraus Vorsteuern in Höhe von 2.283,80 € erklärte. Nach einer Betriebsprüfung erhöhte das beklagte FA für das Streitjahr 2017 die Umsätze zu 19 % um den Nettobetrag der Beratungskosten von 12.020 € als eine unentgeltliche Wertabgabe.
Das FG wies die hiergegen erhobene Klage ab:
- Zwar ist das FA zu Unrecht von einer unentgeltlichen Wertabgabe ausgegangen. Der Umsatzsteuerbescheid 2017 ist im Ergebnis jedoch rechtmäßig, weil der Vorsteuerabzug aus der Steuerberaterrechnung zu versagen ist.
- Eine unentgeltliche Wertabgabe liegt nicht vor. Bei der Bezahlung der Steuerberaterkosten handelt es sich weder um eine Entnahme eines Gegenstandes im Sinne von § 3 Abs. 1b UStG noch um die Verwendung eines Gegenstands im Sinne von § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG. Geld ist kein Gegenstand im Sinne der genannten Regelungen.
- Die Begleichung einer Schuld aus Mitteln eines Unternehmens ist auch keine unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung im Sinne von § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG. Die Bezahlung mit Geld ist im System des Umsatzsteuerrechts als Entgelt die Gegenleistung, aber nicht die Leistung.
- Die Klägerin hat aus der streitgegenständlichen Rechnung keinen Vorsteuerabzug. Es fehlt der nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Beratungskosten und den Ausgangsumsätzen der Klägerin.
- Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin räumt selbst ein, dass ein unmittelbarer Zusammenhang nicht besteht.
- Die Aufwendungen sind auch nicht als allgemeine Kosten zu qualifizieren. Die Übertragung der Gesellschaftsanteile hat keine Auswirkung auf die Ausgangsumsätze und steht mit ihr in keinem Zusammenhang.
- Das Umsatzsteueraufkommen aus den Ausgangsumsätzen steigt nicht, weil Gesellschaftsanteile verschenkt werden. Die Schenkung beruht auf privaten Interessen des Schenkers und der Beschenkten.
- Der bloße Umstand, dass das Gesetz der Klägerin aufgibt, die Bewertung und die Feststellungserklärung zu übernehmen und sie damit zu Feststellungsbeteiligten macht, begründet keine unternehmerische Veranlassung dieser Kosten. Die privat veranlasste Schenkung ist bei wertender Betrachtung der eigentliche Grund für die Kosten.
- Die gesetzliche Bestimmung, dass die Feststellungserklärung von der Klägerin verlangt werden kann, sagt nichts darüber aus, wer die Kosten zu tragen hat.
- Auch der Vergleich mit Kosten für die Lohnbuchhaltung, die unstreitig zu einem Vorsteuerabzug führen, spricht im Streitfall nicht für einen Vorsteuerabzug.
- Auch wenn die Berechnung und Abführung der Lohnsteuer zumindest auch für die Arbeitnehmer erfolgt und deren private Einkommensteuer betrifft, steht die Lohnsteuer in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung durch die Arbeitnehmer, deren Arbeitsleistung für die Ausgangsumsätze des Unternehmens benötigt werden. Die Lohnkosten fließen in die Kalkulation ein, die den Ausgangsumsätzen zugrunde liegt.
- Die Schenkung kann jedoch hinweggedacht werden, ohne dass dies irgendeinen Einfluss auf Ausgangsumsätze hätte. Dies ist ein fundamentaler Unterschied.
- Entgegen der Auffassung der Klägerin spricht die ständige Rechtsprechung des BFH, dass bei Personengesellschaften die Kosten für die Ermittlung des Betriebsgewinns bei der Gesellschaft steuerlich abziehbar sind, nicht für die Klägerin. Die Kosten für die Gewinnermittlung sind durch den Betrieb selbst bedingt. Der Betriebsgewinn ist unmittelbare Folge der unternehmerischen Tätigkeit der Personengesellschaft und ergibt sich im Wesentlichen aus ihren Eingangs- und Ausgangsumsätzen.
- Im vorliegenden Fall geht es aber um die Ermittlung des Werts eines Anteils am Unternehmen. Dieser Wert hängt zwar auch von der unternehmerischen Tätigkeit ab, aber nur in einem gewissen Umfang und mittelbar. Ein Unternehmen kann auch dann wertvoll sein, wenn es in den letzten Jahren mit Verlust geführt worden ist, aber noch über erhebliches Betriebsvermögen verfügt.
- Die Wertermittlung ist im Streitfall nicht Folge der betrieblichen Tätigkeit als solche gewesen. Sie beruht auf der privat und außerunternehmerisch veranlassten Übertragung des Betriebs bzw. eines Teils davon.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter 1/2026 (il)
Fundstelle(n):
NWB WAAAK-22434








