Blog

Umsatzsteuer | Steuerpflicht von Geldspielautomatenumsätzen zweifelhaft (FG)

Wegen der bestehenden Umsatzsteuerfreiheit für Online-Glücksspiele bestehen im Hinblick auf den europarechtlichen Neutralitätsgrundsatz Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht von sog. terrestrischen Geldspielautomatenumsätzen (FG Münster, Beschluss v. 27.12.2021 - 5 V 2705/21 U; Beschwerde zugelassen).

Sachverhalt: Die Antragstellerin betreibt Spielhallen, in denen Geldspielautomaten aufgestellt sind. Mit Abgabe ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für August 2021 machte sie geltend, dass ihre Glücksspielumsätze nach Art. 135 MwStSystRL umsatzsteuerfrei seien. Das Finanzamt setzte demgegenüber eine Umsatzsteuervorauszahlung fest und lehnte den im hiergegen geführten Einspruchsverfahren gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.

Im gerichtlichen Aussetzungsverfahren vertrat die Antragstellerin die Auffassung, dass sie gegenüber den seit dem 1.7.2021 erlaubten virtuellen Automatenspielen im Internet benachteiligt werde. Solche virtuellen Automatenspiele fielen unter das Rennwett- und Lotteriegesetz und seien daher nach § 4 Nr. 9 Buchst. b) UStG steuerfrei. Die demgegenüber bestehende Steuerpflicht der Umsätze der Antragstellerin mit terrestrischen Geldspielautomaten verstoße daher gegen den Neutralitätsgrundsatz.

Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, dass Geldspielautomatenaufsteller sich nicht auf Art. 135 MwStSystRL berufen könnten, da der Neutralitätsgrundsatz nicht verletzt sei. Der Gesetzgeber habe sich in der Gesetzesbegründung ausführlich mit dieser Frage beschäftigt und sei zu der Auffassung gekommen, dass wesentliche Unterschiede zwischen Online-Glücksspielen und terrestrischen Geldspielautomaten bestünden.

Das FG MĂĽnster gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statt:

  • Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheids fĂĽr August 2021. Bei summarischer PrĂĽfung liegt ein VerstoĂź gegen den Grundsatz der Neutralität vor, weshalb sich die Antragstellerin unmittelbar auf Art. 135 Abs. 1 Buchst i) MwStSystRL berufen kann.
  • Nach dieser Regelung sind GlĂĽcksspiele und GlĂĽcksspielgeräte grundsätzlich von der Steuer zu befreien. Die Mitgliedstaaten bleiben aber dafĂĽr zuständig, die Bedingungen und Grenzen dieser Befreiung festzulegen, wobei sie den Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu beachten haben.
  • MaĂźgeblich hierfĂĽr ist die Gleichartigkeit der Tätigkeiten aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers.
  • Der Gesetzgeber hat virtuelle Geldspielumsätze nicht anders behandeln dĂĽrfen als terrestrische Geldspielumsätze. FĂĽr einen Durchschnittsverbraucher, dem es auf das Spielerlebnis und den erzielbaren Gewinn ankommt, spielt es keine Rolle, ob er virtuell oder terrestrisch spielt.
  • Die vom deutschen Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren erörterten Unterschiede im Hinblick auf die ordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen der verschiedenen Geldspielangebote sind nach der EuGH-Rechtsprechung unerheblich.
  • Die weiteren erörterten Unterschiede hinsichtlich der AusschĂĽttungsquote, der Ortsgebundenheit, des Kundenkreises und der höheren wirtschaftlichen Effizienz von Online-Angeboten sind im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklären.

Hinweis:

Das Gericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Beschwerde zum BFH zugelassen. Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG MĂĽnster, Pressemitteilung v. 17.1.2022 (il)

Verwandte Artikel:

  • Oldiges, Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Umsätzen aus Geldspielautomaten, NWB 36/2020 S. 2675 NWB MAAAH-56910
  • Rennar, Geldspielautomaten: Nicht nur existenzbedrohend, sondern auch umsatzsteuerbar?, USt direkt digital 5/2020 S. 10 NWB HAAAH-41039

Diese Kurse könnten Sie interessieren:

Kontakt
Wir sind fĂĽr Sie da

Haben Sie nicht etwas vergessen?

Kein Problem! Wir haben Ihren Warenkorb fĂĽr Sie gespeichert!
Nur noch ein paar Klicks und schon kommen Sie Ihrem Weiterbildungsziel ein Stück näher.
 
Sind Sie sich noch unsicher oder benötigen Beratung? Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren! Wir beraten Sie gern und klären alle offenen Fragen.

Nichts mehr verpassen!

Angebote, regelmäßige Infos und Tipps zum Thema Weiterbildung & Karriere  - Bleiben Sie mit unserem Newsletter immer auf dem Laufenden. Jetzt anmelden!